Jahressteuergesetz 2009: Das kommt voraussichtlich auf Sie zu

Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2009 liegt bereits vor. Änderungen für Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ergeben sich durch das neue Jahressteuergesetz insbesondere aus dem geplanten Faktorverfahren und aus Steuererleichterungen für die betriebliche Gesundheitsfürsorge. Ganz konkret sollten Sie sich bereits jetzt auf einige Änderungen durch das Jahressteuergesetz einstellen.

Jahressteuergesetz: Stellen Sie sich auf folgende Änderungen ein:

1. Faktorverfahren
Nach der aktuellen Rechtslage erhalten Ehegatten, die beide Arbeitsentgelt beziehen und nicht getrennt leben, beide die Steuerklasse IV. Auf Antrag können sie Steuerklasse III in Kombination mit Steuerklasse V wählen. Das geplante Faktorverfahren soll eine Alternative zu diesem Verfahren bieten: Beide Ehegatten erhalten die Steuerklasse IV.

Zusätzlich kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Dies soll durch einen Faktor geschehen, den das Finanzamt mathematisch ermittelt. Das Verfahren wird nicht zwingend sein und soll erstmals 2010 angewandt werden können. Alle bisherigen Steuerklassen sollen daneben erhalten bleiben.

2. Betriebliche Gesundheitsförderung
Die Bedeutung der Gesundheitsförderung im Unternehmen ist in den vergangenen Jahren stetig gewachsen. Deshalb will die Regierung nun mit dem neuen Jahressteuergesetz Bestrebungen der Unternehmen honorieren, die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten. Geplant ist deshalb, Leistungen der Betriebe, die

  1. pro Mitarbeiter den Betrag von 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen, und
  2. zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt bzw. erbracht werden
  3. und der betrieblichen Gesundheits fürsorge (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) dienen,

steuer- und sozialversicherungsfrei zu belassen.

Unter die Steuerbefreiung sollen auch Barzuschüsse für extern durchgeführte Maßnahmen fallen. Aber Achtung: Für die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen in Fitnessstudios wird es keine Steuerbefreiung geben.

Zu den Leistungen, die Mitarbeiter nach der neue Regelung steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten können, zählen z.B.:

  • Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats. Beispiel: Wirbelsäulengymnastik
  • Gewährung  einer  gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung
  • Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum. Beispiel: Raucherentwöhnungskurse