Die Insolvenzgeldumlage 2011

Seit 2009 müssen Sie in der Lohnabrechnung die Insolvenzgeldumlage nicht mehr nur einmal jährlich an die Berufsgenossenschaft überweisen, sondern monatlich zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen. Doch was gilt für die Insolvenzgeldumlage 2011?

Insolvenzgeldumlage 2011
Nachdem die Insolvenzgeldumlage von 2009 auf 2010 sehr deutlich erhöht worden war, können die Betriebe ab 2011 aufatmen: Denn ab Januar 2011 wird die Insolvenzgeldumlage nicht mehr fällig. Sie beträgt für das Jahr 2011 nämlich 0,0 Prozent.

Die Insolvenzgeldumlage wird vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt des Arbeitnehmers berechnet und ist allein vom Arbeitgeber zu tragen. Abgabepflichtig sind alle Betriebe, die auch insolvenzfähig sind. Dies sind dem Grunde nach alle Betriebe bis auf einige Ausnahmen, wie zum Beispiel Arbeitgeber der öffentlichen Hand.

Die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage muss stets der Betrieb allein tragen, eine Möglichkeit die Beiträge auf den Arbeitnehmer abzuwälzen besteht nicht. Die Insolvenzgeldumlage ist übrigens sowohl auf das laufende als auch auf einmalige Entgelte zu zahlen. Hier ist die Insolvenzgeldumlage anders zu behandeln als die Umlagebeiträge zu den Ausgleichskassen U1 und U2, die nicht auf Einmalzahlungen erhoben werden.

Überschuss bei Insolvenzgeldumlage erlaubt Verzicht in 2011
Die Absenkung der Insolvenzgeldumlage 2011 resultiert aus der überraschenden konjunkturellen Aufhellung im Jahr 2010. Erst zu Beginn des Jahres 2011 ist der Umlagesatz auf 0,41 Prozent angehoben worden, da man inmitten der schwersten Rezession seit Bestehen der Bundesrepublik, mit einer signifikanten Zunahme der Insolvenzen gerechnet hatte. Doch dieser Effekt ist bei den Unternehmen nicht im befürchteten Ausmaß eingetreten. Somit hat sich wider Erwarten ein Überschuss von rund 1,1 Mrd. Euro auf den Konten angesammelt.

Da der Insolvenzgeldumlagesatz so zu bemessen ist, dass die Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse für das folgende Kalenderjahr ausreichen, um die voraussichtlichen Aufwendungen zu decken und dabei Fehlbestände und Überschüsse bei der Festsetzung des Umlagesatzes einzurechnen sind, kommt das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu dem Ergebnis, für das Jahr 2011 die Insolvenzgeldumlage nicht zu erheben.