Goldmünzen-Geschenk auf Weihnachtsfeier kann Arbeitsentgelt sein

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied in einem Fall, dass Goldmünzen als Geschenk auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier als Arbeitsentgelt einzustufen sind. Die Folge: Verteilt ein Unternehmen auf der Betriebsweihnachtsfeier Goldmünzen an seine Belegschaft, so können darauf Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sein.

Im verhandelten Fall klagte ein Arbeitgeber nach einer Betriebsprüfung gegen die Landesversicherungsanstalt Hannover. Diese hatte bei der Betriebsprüfung festgestellt, dass das betroffene Unternehmen seinen Arbeitnehmern auf zwei Weihnachtsfeiern anstatt eines Weihnachtsgeldes Krügerrand-Goldmünzen im Wert von mehreren tausend Euro übergeben hatte.

Das Unternehmen sah darin keinen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer und berief sich auf die Aussage aus dem Werbeprospekt des Goldmünzenverkäufers, dass sich durch die Abgabe der Münzen an die Mitarbeiter die Sozialversicherungsbeiträge sparen lassen. Ein teurer Trugschluss, wie sich nunmehr herausstellte.

Teures Geschenk auf Weihnachtsfeier
Denn das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied im Sinne der Landesversicherungsanstalt (AZ: L 4 KR 109/07). In der Urteilsbegründung heißt es dazu: Maßgeblich ist, ob die Ausgabe der Münzen mit der Weihnachtsfeier in einem sachlichen Zusammenhang stand. Das war hier nach Ansicht der Richter nicht der Fall.

Anders als z.B. bei einer Verlosung von Tombolagewinnen war die beanstandete Aktion kein typischerweise mit einer entsprechenden Veranstaltung verbundener Programmpunkt. Sie hätte auch völlig losgelöst davon vorgenommen werden können. Das Unternehmen muss nun die Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten.