Kostenlose Garagenplätze sind in der Regel Arbeitsentgelt

Erhalten Ihre Mitarbeiter Extra-Leistungen, müssen Sie vor allem bei 400-Euro-Kräften vorsichtig sein: Die Überschreitung der Gehaltsgrenze macht unter Umständen aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis ein versicherungspflichtiges. Das kann auch durch das Zur-Verfügung-Stellen kostenloser Garagenplätze passieren. Eben solche Garagenplätze wurden einem Unternehmen in Köln zum Verhängnis.
Garagenplätze sind Arbeitsentgelt – mit Ausnahmen
Im Streitfall hatte ein Unternehmen Parkkarten für Mitarbeiter für den Zugang zu einer der Betriebsstätte nahe gelegenen Tiefgarage erworben. Eine der Parkkarten erhielt ein schwerbehinderter Mitarbeiter und eine wurde einem Mitarbeiter mit Firmenwagen zugeteilt. Drei weitere bekamen die Mitarbeiter, die zuerst ihr Interesse bekundet hatten.
Das Unternehmen behandelte die Garagenplätze nicht als Arbeitslohn. Das Finanzamt sah in der Überlassung der drei Parkkarten an die "regulären" Mitarbeiter jedoch durchaus Arbeitsentgelt und erließ einen Lohnsteuernachforderungsbescheid. Im anschließenden Rechtsstreit gab das Finanzgericht Köln dem Finanzamt Recht (Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. März 2006, Az.: 11 K 5680/04).
Begründung des Finanzgerichts
Das pünktliche und stressfreie Erscheinen am Arbeitsplatz ist laut Finanzgericht Köln Privatsache des Arbeitnehmers und nicht Bestandteil der Arbeitszeit. Grundsätzlich liegt das Zur-Verfügung-Stellen von unternehmensnahen Garagenplätzen nicht im betrieblichen Interesse des Unternehmens.

Kein Arbeitslohn sei allerdings die Überlassung der anderen beiden Garagenplätze:

  • Bei dem schwerbehinderten Arbeitnehmer folge das eigenbetriebliche Interesse schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
  • Das Firmenfahrzeug sei in der Tiefgarage besser geschützt als im Freien.
Unterscheiden Sie nach Interessenslage
Um feststellen zu können, ob eine Leistung zur Überschreitung der 400-Euro-Grenze führen kann oder nicht, müssen Sie unterscheiden:
  1. Die Leistung ist im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers gedacht (dann privates Interesse) -> Geldwerter Vorteil = steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt -> Vorsicht bei den Entgeltgrenzen (z. B. 400 Euro).
  2. Die Leistung liegt überwiegend im betrieblichen Interesse -> kein geldwerter Vorteil = kein Arbeitsentgelt im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne -> keine Gefahr der Überschreitung.