Firmenwagen: 1%-Regelung nur bei tatsächlicher Privatnutzung

Wann gilt bei Firmenwagen die 1%-Regelung? Der Bundesfinanzhof hat sich wieder einmal zur Nutzung von Dienstwagen geäußert. Danach ist die 1%-Regelung nur bei tatsächlicher Privatnutzung anzuwenden. Ist diese per Arbeitsvertrag ausgeschlossen, so kann das Finanzamt nicht aufgrund von Erfahrungswerten die Regelung ansetzen.

Firmenwagen und 1%-Regelung: Bundesfinanzhof pfeift Finanzamt zurück
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Apotheker geklagt, der 80 Angestellte beschäftigte und für diese sechs Fahrzeuge ausschließlich für dienstliche Fahrten bereitstellte. Fahrtenbücher wurden jedoch nicht geführt. Unter den Angestellten befand sich auch der Sohn des Apothekers. Dieser erhielt das höchste Gehalt aller Beschäftigten.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der Fahrzeuge, einen Audi A8, auch privat nutze, und setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1%-Regelung an. Gegen den ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheid klagte der Apotheker.

Der Arbeitgeber erklärte, dass seine Mitarbeiter und auch sein Sohn die Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt hätten und eine Privatnutzung kraft Arbeitsvertrag verboten sei. Nach Ansicht des Finanzamts sprach aber die Erfahrung mit solchen Fällen für private Einsätze der Fahrzeuge. Die Privatnutzung könne daher nicht ausgeschlossen werden.

Firmenwagen und 1%-Regelung: Erfahrungswerte reichen nicht aus
Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun aufgehoben und die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückverwiesen. In der Begründung dazu heißt es, dass im Streitfall die Anwendungsvoraussetzungen der 1%-Regelung nicht erfüllt seien. Denn steht eine tatsächliche Überlassung des Firmenwagens für die Privatnutzung nicht fest, könne der fehlende Beweis nicht durch Erfahrungswerte ersetzt werden.