Elster-Lohn-II-Verfahren: Arbeitnehmer mit Freibeträgen informieren

Das Elster-Lohn-II-Verfahren soll 2013 starten. Das bedeutet für alle Arbeitnehmer mit eingetragenen Freibeträgen, dass diese neu beantragt werden müssen. Allerdings können Sie sich noch etwas Zeit lassen, denn viele Betriebe starten erst im Laufe des Jahres mit dem elektronischen Abruf.

Zum 1.1.2013 startet das neue Elster-Lohn-II-Verfahren. Mit der Umstellung müssen die bisher in der Übergangszeit 2011 und 2012 automatisch übertragenen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug wieder beantragt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betrieb schon zum Jahresbeginn den elektronischen Abruf durchführt.

Solange die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abgerufen werden und das Papierverfahren für den Lohnsteuerabzug noch genutzt wird, gelten die eingetragenen Freibeträge weiter. Sofern sich hier Änderungen bei einzelnen Arbeitnehmern ergeben haben, so können diese natürlich beim zuständigen Finanzamt auf einer Ersatzbescheinigung eingetragen werden.

Das gilt für Ihre Arbeitnehmer

Wer Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern, kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt den entsprechenden Antrag stellen. Dies wird dann für den elektronischen Abruf berücksichtigt.

Damit mit der ersten "elektronischen Abrechnung" nicht netto weniger in der Lohntüte ist – und die Freibeträge erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können – müssen die Freibeträge bis zum Jahresende 2012 neu beantragt werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre zum 1. Januar 2013 gültigen "ELStAM" ("Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale") ab dem Start des ELStAM-Verfahrens im ElsterOnline-Portal einsehen. Dazu ist eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich.

Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung nutzen

Für die "Verlängerung" bestehender Freibeträge stehen Ihren Arbeitnehmern "vereinfachte Antragsformulare" zur Verfügung. Hiermit können die Mitarbeiter die bishereigen Freibeträge quasi "verlängern".

Sie finden diesen unter folgendem Link:

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0

Alle Arbeitnehmer, die erstmalig einen Freibetrag eintragen lassen wollen, müssen aber einen neuen Antrag stellen, der auch etwas umfangreicher ist. Diesen finden Sie auf dieser Seite:

https://www.formulare-bfinv.de/