Duale Studiengänge in der Lohnabrechnung?

Für duale Studiengänge sind in der Lohnabrechnung Besonderheiten zu berücksichtigen, die Sie kennen sollten. Für die Arbeitnehmer in dualen Studiengängen gelten nunmehr einheitliche Regelungen im Bereich der Sozialversicherung.

Dualer Studiengang ist Ausbildung

Teilnehmer an dualen Studiengängen werden sozialversicherungsrechtlich einheitlich wie Auszubildende, also "zur Berufsausbildung Beschäftigte", behandelt. Sie sind damit voll sozialversicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen. Da dies eine gesetzliche Regelung ist und eine Befreiungsmöglichkeit von dieser Pflichtversicherung nicht vorgesehen ist, sind diese Personen entsprechend bei den zuständigen Krankenkassen anzumelden.

Versicherungspflicht gilt für alle Formen von dualen Studiengängen

Da die ausbildungsintegrierten Studiengänge bislang bereits versicherungspflichtig waren, sind nun auch die Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen als zur Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig. Die Neuregelung gilt damit auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums nur in den Vorlesungszeiten freigestellt sind. Auch die praxisintegrierten Studiengänge werden von der neuen Versicherungspflicht vollständig erfasst.

DEÜV-Meldungen

Personen, die ein duales Studium belegen, sind seit 2012 grundsätzlich mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 und dem Personengruppenschlüssel 102 für Auszubildende zu melden. Für Zeiträume, die vor 2012 liegen, verbleibt es bei den dahin geltenden Regelungen und somit auch bei den damals getroffenen versicherungsrechtlichen Beurteilungen. Dies bedeutet in vielen Fällen aber auch eine Ummeldung zum Jahreswechsel, zum Beispiel mit dem DEÜV-Meldepaar 32/12 (Beitragsgruppenwechsel).

Beiträge vom Arbeitsentgelt

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nun also in voller Höhe vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet und im Rahmen der Lohnabrechnung einbehalten und an die Sozialversicherungsträger abgeführt. Für Sie in der Lohnabrechnung gilt es gerade bei den ersten Abrechnungen darauf zu achten, welche Einnahmen aus der Beschäftigung resultieren.

Für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Dabei ist es gleichgültig, ob der Studierende einen Rechtsanspruch auf diese Einnahmen hat, in welcher Form sie gewährt werden und wie sie bezeichnet werden.