Diese Altersrente dürfen Sie bei Betriebsrentnern anrechnen

Bei der Abrechnung von Betriebsrentnern stellt sich im Lohnbüro immer wieder die Frage, inwieweit die gesetzliche Rente angerechnet werden darf. Hier kommt es natürlich auf die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Betrieb und dem ehemaligen Arbeitnehmer an. Aber ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts sollten Sie dabei kennen. Lesen Sie hier, was es zu vorgezogenen Altersrenten entschieden hat.

Betriebsrente und gesetzliche Rente

Ein ehemaliger Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf eine Betriebsrente hatte geklagt, da sein Arbeitgeber die volle Altersrente für die Anrechnung auf die Betriebsrente ansetze. Der Arbeitnehmer hatte sich aber für einen vorgezogenen Renteneintritt entschieden und erhielt deshalb nur eine gekürzte Rente.

Der Betriebsrentner bezog mit 60 Jahren nach vorhergegangener Arbeitslosigkeit eine gesetzliche Rente. Sein ehemaliger Betrieb hatte bei der Ermittlung des ihm zustehenden betrieblichen Ruhestandsgelds 50 Prozent der ereichbaren Regelaltersrente mit 65 Jahren in Höhe von rund 1.480 Euro anstatt "nur" 1.220 Euro zugrunde gelegt. Damit wurde die Betriebsrente stärker gemindert als wenn die Hälfte von seiner tatsächlichen Rente angesetzt worden wäre.

Betriebsrentner will volle Altersrente berücksichtigt haben

Er hatte darauf geklagt, dass die gekürzte Altersrente berücksichtigt werden müsste. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht aber. Es urteilte im Sinne des Betriebs, dass die ungekürzte gesetzliche Altersrente anteilmäßig auf die Betriebsrente anzurechnen sei.

Fazit: Es ist für die Berechnung der Betriebsrenten nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, dass ein Arbeitgeber die abschlagfreie gesetzliche Rente hinzuzieht, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er diese erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von zurzeit 65 Jahren beantragt hätte (Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 30.11.2010; Az: 3 AZR 747/08).