Die Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit

Auch wenn Sie als Arbeitgeber Firmenparkplätze zur Verfügung stellen, bedeutet dies nicht, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer ab dem Moment beginnt, ab dem der Firmenparkplatz betreten wird und so die Suche nach einem Parkplatz Teil der Arbeitszeit wird. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Im verhandelten Streitfall hatte eine Verwaltungsangestellte ihre Arbeitszeit großzügig ausgeweitet. Die Angestellte hatte die Zeit, die sie morgens für die Parkplatzsuche aufwendete, in ihre Arbeitszeit mit aufgenommen. Sie betrachtet also die Suche nach einem geeigneten Parkplatz als Arbeitszeit. Diese "Arbeitszeit" erfasste sie zusätzlich zu der regulären Arbeitszeit im betrieblichen Zeiterfassungssystem. So kamen rund 135 Minuten zusätzliche Arbeitszeit für die Angestellte zusammen.

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Der Arbeitgeber zog die Notbremse als er davon erfuhr und kündigte der Arbeitnehmerin fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs. Diese vertrat die Auffassung, dass ihre Arbeitszeit bereits beginne, wenn sie mit dem Auto die Parkplatzeinfahrt passiere. Es habe schließlich keine Anweisung gegeben, dass die Uhr im Eingangsbereich für die Dokumentation der Arbeitszeit maßgebend sei. Da für die 50 Beschäftigten nur 27 Parkplätze zur Verfügung stehen, habe sie häufig viel Zeit für die Parkplatzsuche aufwenden müssen.

Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht und bestätigte die Kündigung des Arbeitgebers. Insbesondere wenn sich die Arbeitszeit nach dem hier vorliegenden Gleitzeitmodell bemisst, sei es eine Voraussetzung, dass sich der Arbeitgeber auf die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit durch die Mitarbeiter verlassen könne.

Dieses Vertrauen könnte bei der Mitarbeiterin nun jedoch nicht mehr unterstellt werden. Eine Abmahnung war in diesem Fall entbehrlich, denn die Arbeitnehmerin könne nicht davon ausgehen, dass der Betrieb den heimlichen, systematischen und vorsätzlichen Betrug hinnehmen würde (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom  9. Juni 2011; Az: 2 AZR 381/10).