Denken Sie an den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung!

Für Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht vor dem 1.1.1940 geboren sind, müssen Sie einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in der Lohnabrechnung einbehalten. Dies gilt aber nur für kinderlose Arbeitnehmer.

Bei Arbeitnehmern, die Ihnen einen Elternnachweis erbringen, brauchen Sie den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Für alle anderen gilt, dass der Beitragszuschlag zu erheben ist, wenn die genannten Alterseinschränkungen erfüllt sind.

Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist nur für pflegeversicherungspflichtige Arbeitnehmer abzuführen, wenn das Mitglied keine Kinder hat. Das gilt selbst dann, wenn Kinder vorhanden sind, dies Ihnen als Arbeitgeber aber nicht in geeigneter Form nachgewiesen wurde.

Das kann als Elternnachweis gelten

Als Nachweis der Elterneigenschaft gilt zum Beispiel eine
Geburtsurkunde oder die Lohnsteuerkarte mit einem entsprechenden Eintrag
(Kinderfreibetrag). Im Regelfall wird der Elternachweis mittels einer
Kopie der Geburtsurkunde erbracht. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt,
gelten nicht als kinderlos.

Als Kinder gelten hier neben den leiblichen Kindern auch

  • Adoptiv-,
  • Stief- und
  • Pflegekinder.

Dies gilt aber nicht für Adoptiveltern, wenn das Kind bei Adoption die Altersgrenzen für die Familienversicherung bereits erreicht oder überschritten hat. Nehmen Sie den Nachweis der Elterneigenschaft als Kopie zu den Lohnunterlagen und vermerken Sie den Zeitpunkt der Vorlage darauf, um später einen Nachweis zu haben, falls Sie in der Betriebsprüfung diesen führen müssen.

Bei neuen Mitarbeitern Vorlagefrist beachten

Für Ihre neuen Arbeitnehmer müssen Sie eine Frist von 3 Monaten einhalten. Denn nur wenn die Arbeitnehmer innerhalb der ersten drei Beschäftigungsmonate den Nachweis der Elterneigenschaft erbringen, können Sie bei der Ermittlung der Pflegeversicherungsbeiträge auf den Beitragszuschlag von Beginn der Beschäftigung an verzichten.

Wird der Elternnachweis erst später vom Arbeitnehmer erbracht, so berechnen Sie den Beitragszuschlag bis zum Beginn des Monats der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Für diesen Zeitraum gilt der Arbeitnehmer als kinderlos und muss den Beitragszuschlag zahlen.

Das müssen Sie bei Neugeborenen beachten

Wird einer Ihrer Arbeitnehmer Elternteil, so gilt auch hier, dass innerhalb von drei Monaten nach der Geburt der Elternnachweis erbracht werden muss. Der Nachweis gilt dann rückwirkend ab dem Beginn des Geburtsmonats als erbracht. Weist der Arbeitnehmer die Elterneigenschaft später nach, dann gilt der Elternnachweis erst ab Beginn des Monats der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wurde.

So berechnen Sie den Beitragszuschlag

Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung beträgt 0,25% und wird allein vom Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitgeber zahlt ihn nicht.

Ebenso brauchen Sie den Beitragszuschlag nicht für privat Krankenversicherte Arbeitnehmer überweisen. Denn PKV-Arbeitnehmer sind auch privat pflegeversichert. Von diesem Personenkreis ist der Beitragszuschlag nicht zu zahlen. Das heißt, alle Beamte und privat Krankenversicherte, die normalerweise den Beitragszuschlag zahlen müssten, sind hier vom Gesetzgeber besser gestellt als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer.

Für geringfügig Beschäftigte, also 400-€-Kräfte und Kurzfristige, ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung auch nicht zu entrichten.

Der Beitragszuschlag wird dem Pflegeversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers zugeschlagen, sodass der betroffene Arbeitnehmer nicht die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags von 1,95% – also 0,975% -, sondern einen um 0,25% erhöhten Beitragsanteil von 1,225% trägt. Da der Beitrag aus dem beitragspflichtigen Entgelt zur Pflegeversicherung bis maximal zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 3.825 €) berechnet wird, sind dies im Jahr 2012 maximal 46,86 €.