Unfallversicherung: Das sind die Neuerungen bei DEÜV-Meldungen

Bereits seit 2009 sind die Daten zur Unfallversicherung auch Teil der DEÜV-Meldungen. Die Einführung des Datenbausteins zur Unfallversicherung (DBUV) ist vielen Lohnabrechnern noch in schmerzlicher Erinnerung. Ab Juni 2011 erfährt dieser Datenbaustein einer Neuauflage. Welche Auswirkungen hat dies für Ihre DEÜV-Meldungen in der Zukunft?

Seit 2009 sind die Daten zur Unfallversicherung in den DEÜV-Meldedatensatz integriert. Doch sind dabei noch nicht alle möglichen Sachverhalte abgebildet, sodass die Unfallversicherung schon länger auf eine Erweiterung hin arbeitet.

Unfallversicherung – Neuerungen ab Juni 2011
Um Sachverhalte abzubilden, welche bis dato nur mittels fiktiver Daten gemeldet werden konnten, wird der DEÜV-Datenbaustein zur Unfallversicherung (DBUV) ab Juni 2011 erweitert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Grund (UV-Grund) gemeldet werden.

In der Unfallversicherung sind die Gefahrentarifstellen zu melden. Allerdings gelten für bestimmte Branchen sogenannte fiktive Gefahrentarifsstellen (GTST). Es gibt folgende fiktive Gefahrentarifstellen:

  • 77777777 für Arbeitnehmer bei einem Unfallversicherungsträger
  • 88888888 für Personen bei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • 99999999 für Personen im öffentlichen Dienst

Für diese sind ab Juni 2011 die folgenden UV-Gründe zu melden:

  • A07 – Meldung für Arbeitnehmer der UV-Träger (fiktive Gefahrentarifstelle 77777777)
  • A08 – Unternehmen ist Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (fiktive Gefahrentarifstelle 88888888)
  • A09 – Beitrag zur Unfallversicherung wird nicht nach Arbeitsentgelt bemessen (z.B. Kopfpauschalen) (fiktive Gefahrentarifstelle 99999999)

Daneben werden mit dem neu eingeführten UV-Grund noch weitere Sachverhalte abgebildet, die bislang nicht dargestellt werden konnten. Allerdings muss man auch sagen, dass es sich bei diesen Fällen für viele Betriebe um absolute Exoten handelt.

  • B01 – Entsparung von ausschließlich sozialversicherungspflichtigem Wertguthaben
  • B02 – Keine UV-Pflicht wegen einer Auslandsbeschäftigung
  • B03 – Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung gemäß SGB VII

Liegt keine der aufgeführten Besonderheiten vor, wird kein UV-Grund gemeldet. Dies dürfte im Übrigen der Regelfall sein. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Berufsgenossenschaft.

Achtung: Gültig ab Meldezeitpunkt
Wichtig für die betriebliche Praxis ist der Meldezeitpunkt. Dies bedeutet, dass es hierbei nicht auf den Meldezeitraum der DEÜV-Meldung ankommt, sondern auf den Tag des Absendens. Die Daten im neuen Gewand sind ab dem 1. Juni 2011 zu übermitteln. Maßgeblich für die zu verwendende Version ist der Meldezeitpunkt (Eingang der Meldung bei der Annahmestelle). Daher müssen Sie grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt mit der neuen Version versenden.

Allerdings besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.7.2011. Innerhalb dieser Übergangsfrist werden auch noch DEÜV-Meldungen in der alten Fassung angenommen. Sofern Sie nicht wissen, ob Sie mit der richtigen Version Ihre Unfallversicherungsdaten versenden, fragen Sie bei dem Hersteller Ihrer Lohnsoftware nach.