Das sind beitragsfreie Zeiten in der Lohnabrechnung

Haben Sie sich auch schon manchmal über den Begriff "beitragsfreie Zeiten" in der Lohnabrechnung gewundert? Immer wieder werden Sie das im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung der Sozialversicherungsbeiträge hören. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, erkläre ich in dem folgenden Artikel.

Beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten in der Lohnabrechnung
Im Gegensatz zu den beitragsfreien Zeiten gibt es auch beitragspflichtige Zeiten. Diese sind der Regelfall. Für jeden Tag, an dem ein versicherungspflichtig Beschäftigter versichert ist, muss er – und sein Arbeitgeber – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Denn für jeden dieser Tage hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Sozialleistungen.

Es gilt also, dass die Beiträge für die gesamte Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu zahlen sind. Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme – und die Ausnahme bilden hier die beitragsfreien Zeiten.

Was sind beitragsfreie Zeiten?
Neben den beitragspflichtigen Zeiten gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für bestimmte Zeiträume Beitragsfreiheit. Das bedeutet: In diesem Zeitraum sind keine Beiträge zu zahlen.

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es diesen Terminus der "beitragsfreien Zeiten" zwar nicht, da für die unten aufgeführten Zeiten Beiträge zu entrichten sind. Allerdings werden in diesen Zeiträumen keine Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt, sondern von anderen Stellen, sodass aus Sicht der Lohnabrechnung hierbei durchaus von beitragsfreien Zeiten gesprochen werden kann.

Als beitragsfreie Zeiten gelten die Elternzeit sowie Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Entgeltersatzleistungen erhält:

  • Krankengeld
  • Verletztengeld oder Übergangsgeld während medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld

Keine beitragsfreien Zeiten
Erhält ein Arbeitnehmer in diesen Zeiten jedoch weiterhin Entgelt, dann sind diese Zeiträume nicht beitragsfrei gestellt und dementsprechend Beiträge zu entrichten. In aller Regel dürfte der Arbeitnehmer jedoch während dieser Zeiten kein volles Entgelt erhalten, sondern lediglich einzelne Lohnbestandteile, wie beispielsweise eine Weitergewährung des Arbeitgeberzuschusses zu vermögenswirksamen Leistungen.

Diese Lohnbestandteile sind grundsätzlich beitragspflichtig, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung, z. B. Krankengeld, das bisherige Nettoentgelt überschreiten.