Zeitarbeit: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen droht

Jetzt wird es ernst für die Zeitarbeitsbranche: Einigen Unternehmen drohen horrende Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung. Was Sie zum Thema Zeitarbeit und Sozialversicherungsbeiträge wissen sollten, lesen Sie hier!

Drohen der Zeitarbeitsbranche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ? 
Grundlage ist die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP).

Wie die Spitzen der Sozialversicherungsträger am 18. März 2011 verlauten lassen haben, wollen sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nun durchsetzen und fordern die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche auf, die Entgeltmeldungen und Lohnnachweise ab Dezember 2005 zu korrigieren.

Sozialversicherungsträger drohen mit Sanktionen
Die Sozialversicherungsträger scheinen eine harte Gangart an den Tag zu legen. Denn sie drohen in ihrer Verlautbarung auch gleich Sanktionen an, falls Betriebe den teilweise erheblichen Korrekturaufwand scheuen.

Sollten die Leiharbeitgeber ihrer Verpflichtung bis zum 31. Mai 2011 nicht nachgekommen sein, werden Säumniszuschläge auf die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Dies gilt rückwirkend ab Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 2010. Weiter drohen die Sozialversicherungsträger an, dass ab Juli 2011 die Rentenversicherungsträger zur Kontrolle Betriebsprüfungen durchführen werden.

CGZP ist nicht tariffähig
Dies soll für alle Unternehmen gelten, die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) angewendet haben. Hintergrund für dieses Vorgehen ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010.

In diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist und deshalb keine Tarifverträge abschließen kann. Dies führt dazu, dass die Spitzen der Sozialversicherungsträger davon ausgehen, dass die "Gewerkschaft" von Beginn ihrer Tätigkeit nicht tariffähig gewesen ist und die geschlossenen Tarifverträge allesamt unwirksam sind.

Die Leiharbeitnehmer haben daher sogenannte "Equal-Pay-Ansprüche". Aus diesen Ansprüchen heraus leiten die Sozialversicherungsträger ihre Beitragsnachforderungen ab, denn sozialversicherungsrechtlich gilt das Entstehungsprinzip, wonach Beiträge nicht nur auf die tatsächlich gezahlten Entgelte erhoben werden, sondern auch auf die Entgelte, auf die ein Anspruch besteht.

Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger sind die Leiharbeitgeber, welche die unwirksamen Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) angewendet haben, verpflichtet, den ausstehenden Lohn nachzuzahlen sowie die darauf entfallenden Beiträge zu entrichten. Dies beinhaltet auch die Korrektur der Entgeltmeldungen und Lohnnachweise für die Arbeitnehmer seit Dezember 2005. Für Beitragsansprüche, welche die betroffenen Leiharbeitgeber nicht erfüllen, haften kraft Gesetzes auch deren Kunden.

Vereinfachungsregelungen möglich
Da sich die Sozialversicherungsträger über den teilweise erheblichen Korrekturaufwand anscheinend bewusst sind, haben sie ebenfalls erklärt, dass in besonders komplizierten Fällen, Vereinfachungslösungen denkbar sind. Hier kann dann das Unternehmen in Verhandlung mit dem Sozialversicherungsträger treten und etwaige Forderungen schätzen.

Sollten betroffene Betriebe durch die Nachforderungen in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten, so ist eine Stundung der Beitragsforderungen möglich, wenn sich die betroffenen Betriebe bei einem Sozialversicherungsträger melden. Voraussetzung ist, dass die Realisierung des Beitragsanspruchs durch ein Hinausschieben der Zahlung nicht gefährdet wird. Darüber hinaus kann die Vollziehung von Beitragsbescheiden, die von den betroffenen Unternehmen mit Widersprüchen oder Klagen angefochten werden, in Härtefällen ausgesetzt werden.