von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Lohn & Gehalt
Bei Krankheit Untersuchung verweigert – Lohnfortzahlung zu Recht eingestellt
Wird festgestellt, dass ein Arbeitnehmer entgegen dem vorgelegten Gelben Schein nicht arbeitsunfähig ist, sollten Sie die Lohnfortzahlung verweigern.
Eine Arbeitnehmerin eines metallverarbeitenden Betriebs beantragte bei ihrem Arbeitgeber die Gewährung von Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber musste den Urlaubswunsch der Arbeitnehmerin aber aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Einen Tag nach dem geplanten Urlaubsantritt legte die Arbeitnehmerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gelber Schein) ihres Hausarztes vor, in der eine voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit von einer Woche bescheinigt wurde. Nach Ablauf der Woche legte die Arbeitnehmerin einen weiteren Gelben Schein vor. Dem Arbeitgeber kamen Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit auf, deswegen forderte er die Krankenkasse der Arbeitnehmerin auf, den Medizinischen Dienst zwecks Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuschalten.
Zu dem vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse angesetzten Untersuchungstermin erschien die Arbeitnehmerin nicht. Der Arbeitgeber stellte deswegen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ein. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Fortzahlung des Lohns hatte keinen Erfolg.
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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sah den Beweiswert eines Gelben Scheins als erschüttert an, wenn der Arbeitnehmer einer Aufforderung zur Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht nachkomme. Eine Lohnfortzahlung müsse der Arbeitgeber dann nicht leisten.
Zweifel? – Schalten Sie den Medizinischen Dienst ein Werden durch Mitarbeiter Ihres Betriebs ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, ist damit in aller Regel der Nachweis geführt, dass der betreffende Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Wenn Sie aber berechtigte Zweifel an der Erkrankung haben, können Sie gemäß § 275 Abs. 1a Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) III von der Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers verlangen, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn Sie den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers ablehnen mussten, und dieser gerade zu dem Zeitpunkt einen Gelben Schein vorlegt, zu dem er den Urlaub antreten wollte.
Gegenüber der Krankenkasse sollten Sie möglichst genau schildern, weshalb Sie annehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nur vorgeschoben ist. Wird vom Medizinischen Dienst festgestellt, dass der Arbeitnehmer entgegen dem vorgelegten Gelben Schein nicht arbeitsunfähig ist, sollten Sie die Lohnfortzahlung verweigern.
Daneben sollten Sie auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen. Täuscht der Arbeitnehmer eine Erkrankung nur vor, um sich Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung zu erschleichen, begeht er einen Betrug zu Ihren Lasten, der im Einzelfall sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
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