Die Ausbildungsvergütung nach dem Lebensalter bemessen

Nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen Sie dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen, die nach dessen Lebensalter zu bemessen ist. Das bedeutet nicht, dass ältere Azubis einen höheren Vergütungsanspruch haben als ihre jüngeren Kollegen im gleichen Beruf und im selben Ausbildungsjahr. Sie müssen vielmehr die Ausbildungsvergütung mindestens einmal im Jahr erhöhen.

Ausbildungsvergütung nach Lebensalter
Es bietet sich an, die Vergütungserhöhung jeweils nach Vollendung eines Ausbildungsjahres wirksam werden zu lassen. Es bleibt Ihnen allerdings unbenommen, die Ausbildungsvergütung häufiger zu erhöhen. Sie müssen die Vergütungserhöhung nicht begründen.

Falls Sie es doch tun, z.B. in einem offiziellen Schreiben an den Azubi, dann sollten Sie das keineswegs mit der höheren Produktivität des Azubis im Verlauf der Ausbildung begründen. Schließlich steht bei einem Ausbildungsverhältnis der Lernerfolg und nicht die Arbeitsleistung im Mittelpunkt. Der Grund für die gesetzlich verankerte Erhöhung liegt vielmehr in den mit zunehmendem Alter höheren Ansprüchen des Auszubildenden.

Im 4. Ausbildungsjahr: Geht es noch mal rauf mit der Vergütung?
Das 4. Ausbildungsjahr wird immer wieder zum Streitpunkt, wenn die jährliche Vergütungserhöhung ansteht. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Die Ausbildung geht über 3,5 Jahre. Dann tritt der Auszubildende nach 3 Jahren in das 4. Ausbildungsjahr ein und hat einen Anspruch auf eine höhere Vergütung.
  2. Die Ausbildung geht über 3 Jahre, verlängert sich aber, weil der Auszubildende in der Prüfung durchgefallen ist. Seine Ausbildungsdauer geht damit in das 4. Jahr. Rechtlich gesehen befindet er sich damit allerdings weiterhin im 3. Ausbildungsjahr. Auf Grund der nicht bestandenen Abschlussprüfung muss er lediglich einen Teil des 3. Ausbildungsjahres wiederholen. Die Konsequenz: Als Ausbildungsbetrieb müssen Sie keine Erhöhung der Ausbildungsvergütung vornehmen. Zahlen Sie daher die gleiche Ausbildungsvergütung weiter wie im 3. Ausbildungsjahr.

Ausnahme
In Einzelfällen gibt es Tarifverträge, die eine Vergütungserhöhung auch für „Durchfaller" vorsehen. Wenn das in Ihrer Branche und Region so ist/dann können Sie sich dem nicht widersetzen.