Wertguthaben: Auch Ihre Minijobber dürfen jetzt Zeitwertkonten nutzen

Am 13. August 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II) beschlossen. Das Gesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrats und ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Geringfügig Beschäftigten ist es bisher verwehrt, Arbeitszeit in einem Zeitwertkonto anzusparen. Diese Beschränkung hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2009 kommen auch Ihre Minijobber Wertguthaben ansammeln.

Was „Wertguthaben" bedeutet
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt nach dem neu gefassten § 7b Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) immer dann vor, wenn

  • Sie den  Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart haben,
  • Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung oder für eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu nutzen (beispielsweise im Rahmen der Saison-Teilzeit),
  • der betreffende Mitarbeiter das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit seiner Arbeitsleistung (vor oder nach der Freistellung bzw. der reduzierten Arbeitszeit) erzielt hat,
  • das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 € monatlich übersteigt. Ausnahme: Der Mitarbeiter hat vor der Freistellung als Minijobber gearbeitet.

Achtung!
Ausdrücklich ausgeklammert werden Kurzzeit- bzw. Gleitzeitkonten, die das Ziel haben, die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit bzw. Produktionszyklen auszugleichen. Diese Konten zählen nicht zu den Wertkonten im Sinne der Neuregelung.

Wie Sie Wertguthaben zu führen haben
Wertguthaben müssen Sie als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag führen. Außerdem sind Sie verpflichtet, den Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe seines Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

Bei der Anlage des Guthabens müssen Sie sich nach den Vermögensanlagevorschriften für die Sozialversicherungsträger (§§ 80 ff. SGB IV) richten. Bis zu 20 % dürfen Sie in Aktien oder Aktienfonds anlegen. Tarifverträge dürfen einen höheren Anteil vorsehen. Sie müssen aber immer garantieren, dass dem Mitarbeiter ein Guthaben mindestens in Höhe des angelegten Betrags verbleibt.

Das müssen Sie im Hinblick auf den Insolvenzschutz beachten
Der Insolvenzschutz wurde völlig neu gestaltet. Sie haben jetzt bereits bei der Vereinbarung eines Wertguthabens Vorkehrungen zu treffen, dass das Guthaben einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge vollständig gegen Insolvenz geschützt ist. Geeignet hierfür sind:

  • ein Treuhandverhältnis; d.h. das Wertguthaben wird unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten geführt, der im Fall Ihrer Insolvenz für die Erfüllung der Ansprüche aus den Wertguthaben einsteht.
  • entsprechende Versicherungsmodelle
  • schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherung  gegen Kündigung.
  • Keine geeigneten Sicherungsvorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen oder zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten.

Achtung!
Kommt es zu einem Verlust oder einer Verringerung des Wertguthabens, weil Sie nicht für einen ausreichenden Insolvenzschutz gesorgt haben, haften Sie für den entstandenen Schaden. Die entsprechende Vorschrift ist § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV. Daneben können auch Ihre organschaftlichen Vertreter auf Grund eines vermuteten Verschuldens haften.

Wann eine Mitnahme möglich ist
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung mussten Sie bisher das Wertguthaben auflösen und dafür Beiträge zahlen. Nach dem neu geschaffenen § 7f Abs. 1 SGB IV besteht die Möglichkeit, das Wertguthaben zu erhalten. Der Mitarbeiter kann sein Guthaben entweder

  • auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der neue Arbeitgeber mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV abschließt und der Übertragung zustimmt;
  • oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Voraussetzung für diese Alternative ist, dass das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einem Betrag in Höhe des 12fachen der monatlichen  Bezugsgröße entspricht. Die Deutsche Rentenversicherung verwaltet die Wertguthaben bis zu deren Auflösung treuhänderisch und getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.

Achtung!
Die Übertragung an die Deutsche Rentenversicherung Bund ist unumkehrbar, das Wertguthaben kann also auch nicht später auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden.