Arbeitslohn-Spenden für Japan sind steuerfrei

Nach der Erdbeben- und Atomkatastrophe in Japan sammeln einige Unternehmen Arbeitslohnspenden für Japan. Diese Arbeitslohnspenden können steuerfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche dies sind zeigt Ihnen der folgende Artikel.

Vorsicht ist aber in der Sozialversicherung geboten, denn hier gilt trotz Steuerfreiheit die Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Arbeitslohn-Spenden für Japan sind steuerfrei
Verzichten Arbeitnehmer auf Teile des Arbeitslohns, indem sie sich diesen nicht auszahlen lassen oder auf angesammelte Wertguthaben verzichten, um diese für Japan zu spenden, bleiben diese Entgeltbestandteile steuerfrei.

Die Spenden muss der Arbeitgeber allerdings an von der Katastrophe und deren Folgen betroffene Arbeitnehmer des Konzerns geben oder auf ein Konto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung überweisen. Solche Einrichtungen sind im Einkommenssteuergesetz unter § 10b Absatz 1 Satz 2 aufgeführt.

In der Lohnabrechnung müssen Sie das steuerfreie Entgelt im Lohnkonto ausweisen oder der Arbeitnehmer erklärt schriftlich, dass er auf den Lohn verzichtet. Diese Erklärung gehört dann ebenfalls zu den Lohnunterlagen. Übrigens: Die steuerfrei gespendeten Lohnbestandteile sind nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Auch dürfen die steuerfrei gespendeten Lohnbestandteile nicht in der Einkommensteuererklärung in Ansatz gebracht werden.

Sozialversicherung fordert Beiträge für Spenden
Der Grundsatz "Beitragsfreiheit folgt Steuerfreiheit" wird in diesem Fall durchbrochen. Denn in der Sozialversicherung sind die Arbeitslohnspenden für Japan weiterhin beitragspflichtig. Steuerfreie Arbeitslohnspenden sind nur dann beitragsfrei, wenn sie sich auf Katastrophen im Inland beziehen. Lediglich bei der Tsunami-Katastrophe im Dezember 2004 gab es eine Sonderregelung. Für Japan ist dies jedoch nicht geplant, sodass die Arbeitslohnspenden für Japan zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig sind.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu den steuerlichen Maßnahmen bezüglich Japan vom 24. März 2011 können Sie sich hier herunterladen.