Anspruch auf Weihnachtsgeld nach Ausscheiden aus dem Betrieb?

Fraglich ist bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers oftmals, wie mit der Zahlung von Einmalzahlungen, wie beispielsweise Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld umgegangen werden muss. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat dazu ein interessantes Urteil gefällt.

Ausscheiden vor Zahlung

Wenn ein Arbeitnehmer vor der Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Betrieb ausscheidet, müssen Sie als Arbeitgeber dieses nicht mehr zahlen. Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefällt.

Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber in den zurückliegenden Jahren jeweils im Abrechnungsmonat November ein zusätzliches Bruttogehalt als Weihnachtsgeld gezahlt. Dies war jedoch nicht im Arbeitsvertrag vereinbart. Hier forderte nun ein Arbeitnehmer die anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes. Er forderte einen anteiligen Betrag nebst Zinsen, da er im Juni des Jahres aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

Anspruch auf Weihnachtsgeld nach Ausscheiden?

Er argumentierte, dass das Weihnachtsgeld für tatsächlich erbrachte Dienste geleistet werde und somit eine Leistung mit reinem Vergütungscharakter sei. Eine Vereinbarung zur Freiwilligkeit sei nicht geschlossen worden.

Dies sah der Arbeitgeber jedoch anders und argumentierte, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes sehr wohl eine freiwillige Leistung sei, die abhängig von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gezahlt werde. Ferner setze der Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung voraus, dass das Arbeitsverhältnis im Auszahlungsmonat noch besteht.

Die Arbeitsrichter folgten der Argumentation des Arbeitgebers und urteilten, dass dem ehemaligen Arbeitnehmer keine anteilige Zahlung zusteht. Das Gericht sah in der fehlenden Vereinbarung von Regelungen zur Berücksichtigung der Betriebstreue und zur Freiwilligkeit keine Anhaltspunkte, dass es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine Leistung mit reinem Vergütungscharakter handele. Die Leistung lasse darauf schließen, dass sie die Betriebstreue der Beschäftigten fördern soll. Der Anspruch entstehe damit als Vollanspruch erst im November des jeweiligen Jahres.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 19 August 2011; Az: 6 Sa 115/11; Vorinstanz Arbeitsgericht Mainz; Az: 10 Ca 1884/10)