Änderungen der Arbeitszeit im ELENA-Verfahren melden

Das ELENA-Verfahren ist mittlerweile – wenn auch verspätet – in vollem Gange. Nachdem die Zentrale Speicherstelle der Rentenversicherung die Daten nach einiger Verzögerung verarbeitet und auch die erforderlichen Rückmeldungen versendet, ergeben sich erste Fragen bei den Betrieben, was zu melden ist. Auf Verwunderung stößt bei vielen Unternehmen die Meldepflicht von Änderungen der Arbeitszeit.

Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit ist im ELENA-Verfahren zu melden
Im ELENA-Verfahren sind Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit vom Arbeitnehmer an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Die Erstattung erfolgt im Zuge der monatlichen Entgeltmeldung an die ZSS. Für viele überraschend ist dabei die Vielzahl der Daten, die zu melden sind. Hierzu gehört im Übrigen auch, wenn sich die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ändert.

Vielen dürfte nicht bewusst sein, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer Teil der monatlichen Entgeltmeldung im ELENA-Verfahren ist. Ändert sich die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, so ist der Grund dafür ebenfalls in der monatlichen ELENA-Meldung zu erstatten.

ELENA-Verfahren: Gründe für die Änderung der Arbeitszeit, die gemeldet werden müssen

  • Altersteilzeitvereinbarung – wenn Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs.1 ATG gezahlt werden
  • Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Arbeitsphasen und Freizeitphasen (§ 7 Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch)
  • Elternzeit
  • Pflegezeit
  • Vollzeit auf Teilzeit
  • Änderung innerhalb der Teilzeit
  • Änderung Teilzeit auf Vollzeit

Sofern keiner der angeführten Gründe für die Arbeitszeitänderung zutreffen, kann auch ein sonstiger Grund genannt werden.