Änderung bei der Entgelfortzahlung im Krankheitsfall

Es gibt eine Änderung bei der Entgelfortzahlung im Krankheitsfall: Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern sind verpflichtet am U1-Ausgleichsverfahren teilzunehmen. Bislang wurden hier von den Umlagekassen die vollen Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer erstattet. Seit 1. Juli 2010 wird der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erstattet und Sie als Arbeitgeber tragen die Entgeltfortzahlung allein.

Entgeltfortzahlung: Wer nimmt am U1-Verfahren teil?
Am U1-Umlageverfahren (zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) nehmen alle Arbeitgeber teil, die gewöhnlich nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die gesetzlichen Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) sowie die Minijob-Zentrale erstatten – je nach Satzung und Höhe der jeweils gezahlten Umlagebeiträge – bis zu 80 Prozent der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall.

Neuregelung seit 1. Juli 2010
Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages arbeitsunfähig erkrankt, wird dieser Tag bei der Berechnung der Sechswochenfrist für die Entgeltfortzahlung nicht mehr mitgerechnet. Vielmehr erhält der Beschäftigte sein volles Gehalt für diesen Arbeitstag .

Er erhält jedoch keine Entgeltfortzahlung im Sinn des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Sie als Arbeitgeber tragen die Krankheitsstunden in diesem Fall also allein. Denn die 6-Wochen-Frist beginnt erst am Tag nach der Erkrankung und zählt dann maximal 42 Kalendertage.

Bislang wurde in diesen Fällen arbeitgeberfreundlicher verfahren. Obwohl nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz solche Zahlungen nicht erstattungsfähig sind, wurden auch die Ausfallstunden des angefangenen Tags bisher berücksichtigt.

Wie erst kürzlich bekannt wurde hat der GKV-Spitzenverband bereits im April 2010 entschieden, dass das für diese Stunden gezahlte Gehalt nicht mehr erstattet werden darf. Die beschlossene Regelung wird seit 1. Juli 2010 umgesetzt.