Achtung bei Fehlern bei der Berechnung von Urlaubstagen

Scheidet ein Arbeitnehmer aus, so werden nicht genommene Urlaubstage häufig zu einem Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und dem ausscheidenden Arbeitnehmer. Für Fehler bei der Berechnung von Urlaubstagen steht der Arbeitgeber gerade, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln.

Für Fehler bei der Berechnung von Urlaubstagen steht der Arbeitgeber ein

Zum Ende eines Arbeitsverhältnisses werden verbleibende Urlaubstage häufig abgegolten und dem Beschäftigten ausgezahlt. Werden diese Resturlaubstage falsch berechnet, so steht der Arbeitgeber für diesen Fehler gerade und muss dem Arbeitnehmer auch zu hohe Resturlaubsansprüche vergüten.

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln besagt, dass der Arbeitgeber sich an seine Aussage halten müsse, wenn er einem Mitarbeiter bei der Kündigung zugesagt hat, eine bestimmte Anzahl von Resturlaubstagen abzugelten (Landesarbeitsgericht Köln; Urteil vom 4.4.2012, Az: 9 Sa 797/11). Dies gilt auch, wenn die Aussage auf einem fehlerhaften Abrechnungssystem beruht. Der Arbeitnehmer kann sich dabei nämlich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.

So war der Fall

Im verhandelten Fall hatte eine Gebäudereinigungsfirma in das Kündigungsschreiben eines Mitarbeiters auf dessen Wunsch die Abgeltung von 43 Urlaubstagen mit aufgenommen. Aufgrund dieser Resturlaubstage forderte der Arbeitnehmer knapp 9.100 Euro zuzüglich Zinsen. Eigentlich standen dem Arbeitnehmer aber nur noch 13 Resturlaubstage zu. Der Fehler beruhte auf einem Problem im Abrechnungssystem des Arbeitgebers.

Vor Gericht hatte der Arbeitnehmer Erfolg. Der Arbeitgeber gab zwar an, dass die hohe Anzahl an Resturlaubstagen aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnabrechnungssystem zustande gekommen ist, doch die Richter ließen diesen Einwand nicht zu. Der Arbeitgeber konnte sein abgegebenes Schuldversprechen nicht mehr anfechten.

Wichtig: Immer nachrechnen

Wenn Sie Wertangaben in ein Kündigungsschreiben mit aufnehmen, dann rechnen Sie stets mehrfach nach, um unliebsame Zahlungen zu vermeiden. Das gilt für Urlaubstage genauso wie für weitere finanzielle Zusagen an den Arbeitnehmer.

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