Abfindungen können sozialversicherungsfrei sein

Trotz der erweiterten Möglichkeiten zur Kurzarbeit, sind mehr und mehr Betriebe gezwungen Arbeitnehmer zu entlassen. Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang die sozialversicherungspflichtige Beurteilung von Abfindungen im Lohnbüro auf. Im Folgenden gebe ich Ihnen einige Kriterien an die Hand, um diese Beurteilung sicher durchzuführen.

Abfindung ist nicht gleich Abfindung
Für die Beurteilung, ob eine Abfindung sozialversicherungsfrei ist oder nicht, ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Abfindung um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt. Es werden dabei echte Abfindungen und unechte Abfindungen unterschieden.

Bei einer "echten“ Abfindung handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Bei der "unechten“ Abfindung dagegen handelt es sich um Arbeitsentgelt in diesem Sinne, somit ist sie beitragspflichtig.

Um eine "unechte“ Abfindung handelt es sich grundsätzlich dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht endgültig beendet ist, sondern in (abgewandelter Form) fortbesteht. 

So werden oftmals Abfindungen nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages (z. B. bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter schlechteren Konditionen) gezahlt. Es handelt sich dann nämlich um Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis und diese gelten regelmäßig als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. 

Ebenfalls beitragspflichtig sind Abfindungen, die gezahlt werden, weil aus dem Beschäftigungsverhältnis noch Bezüge offen sind, also beispielsweise die Vergütung für den letzten Abrechnungszeitraum noch nicht gezahlt wurde.

Sozialversicherungsfreie Abfindungen
Um echte und somit sozialversicherungsfreie Abfindungen handelt es sich hingegen, wenn die Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.

Diese Abfindungen werden deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugeordnet, da sie für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden. Denn als Arbeitsentgelt gelten nur Einnahmen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und dieses liegt in diesem Fall nicht (mehr) vor.