von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Durch Kurzarbeit wird Unternehmen, die sich vorübergehend in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befinden, geholfen. Personalkosten werden dadurch reduziert, dass Mitarbeiter während der Kurzarbeit weniger oder gar nicht arbeiten. Der Verdienstausfall wird durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Ihr Vorteil liegt darin, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt.
Rechtsgrundlage für die Zahlung des KUG sind §§ 169 ff SGB III. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Voraussetzungen Kurzarbeit und KUG |
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Durch wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis kommt es zu erheblichem Arbeitsausfall. | (..) |
Es handelt sich nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall, es gibt Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Situation. | (..) |
Der Arbeitsausfall ist nicht zu vermeiden. Hier wird gefordert, dass Arbeitgeber vor und während der Kurzzeit kontinuierlich versuchen, diese zu vermeiden oder jedenfalls zu verringern. Als vermeidbar gilt der Arbeitsausfall auch dann, wenn stattdessen z. B. Erholungsurlaub genommen werden kann. Vorhandene Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten müssen vorrangig genutzt werden. | (..) |
Mindestes ein Drittel der beschäftigten Mitarbeiter verliert im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 10% des Gehalts durch die Kurzarbeit. | (..) |
Mitarbeiter bzw. Betriebsrat sind mit der Kurzarbeit einverstanden. | (..) |
So viel Geld gibt es bei Kurzarbeit vom Staat
Das KUG ersetzt den Verdienstausfall nicht in voller Höhe. Abhängig vom Familienstand werden 60% bzw. 67% (sofern Sie leibliche Kinder, angenommene Kinder oder Pflegekinder haben) der Nettogehaltsdifferenz erstattet. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden zusätzlich weitergezahlt. Zuständig dafür ist alleine der Arbeitgeber. Nur für die Zeiten, in denen Sie tatsächlich beschäftigt sind, müssen Sie wie gewohnt Sozialversicherungsbeiträge anteilig selbst tragen.
Mehr KUG durch höheren Leistungssatz
Wenn auf Ihrer Steuerkarte mindestens ein Kinderfreibetrag in Höhe von 0,5 eingetragen ist, können Sie die Auszahlung des KUG nach dem höheren Leistungssatz 1 beantragen. Prüfen Sie daher, ob eine entsprechende Änderung Ihrer Lohnsteuerkarte möglich ist. Der Leistungssatz 1 kann auch gewährt werden, wenn Sie eine entsprechende Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen können. Diese können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber beantragen. Möglich ist das insbesondere, wenn auf Ihrer Steuerkarte die Steuerklassen V oder VI eingetragen sind oder Sie ein Kind im Ausland haben.
KUG und Steuern
Das KUG ist für Sie steuerfrei, es wird allerdings bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt). Sie müssen das KUG in Ihrer Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.
Nebenerwerb während der Kurzarbeit
Nebeneinkünfte, die Sie während des Bezugs von KUG beziehen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit melden. Um zu vermeiden, dass sich hier Probleme ergeben, sollten Sie der jeweils anderen Stelle eine Kopie zukommen lassen. Wenn Sie diese Meldung unterlassen, kann das Bußgelder auslösen.
So lange erhalten Sie bei Kurzarbeit Geld vom Staat
Grundsätzlich kann es KUG nur für 6 Monate geben. Allerdings kann der Staat diese Bezugsfrist durch Rechtsverordnung verlängern. Davon ist Gebrauch gemacht worden. Nach einer neuen Verordnung gilt nun für alle diejenigen, deren Anspruch auf KUG bis zum 31.12.2010 entsteht, eine max. Bezugsdauer von 18 Monaten.
Werden Sie während der Bezugsdauer des KUG krank, so ändert das nichts an Ihrem Anspruch auf KUG.
So reagieren Sie, wenn Ihr Arbeitgeber über Kurzarbeit nachdenkt |
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag die Einführung von Kurzarbeit ermöglicht. Wenn nein, braucht Ihr Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat als Grundlage. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht aufgrund seines Direktionsrechts einführen können. |
Prüfen Sie dann, ob in Ihrem Tarifvertrag oder in den Arbeitsverträgen besondere Ankündigungsfristen oder sonstige Voraussetzungen für die Kurzarbeit enthalten sind und ob diese eingehalten sind. |
Gibt der anwendbare Tarifvertrag keine Grundlage für Kurzarbeit oder gibt es in Ihrem Unternehmen keinen Betriebsrat, so kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen und so die Grundlage für Kurzarbeit einführen. Lassen Sie sich dann unverzüglich bei Ihrer Gewerkschaft oder einem Anwalt beraten. |
Kurzarbeit und Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis
Die Bundesagentur für Arbeit kann Sie während des Bezugs von KUG in ein anderes zumutbares Arbeitsverhältnis vermitteln. Nehmen Sie diese Arbeit nicht an, so droht Ihnen eine Sperrfrist beim KUG (in der Regel 3 Wochen). Das gilt auch, wenn Sie sonst an der Vermittlung nicht mitwirken. Auch das Ruhen des KUG kann angeordnet werden, wenn Sie sich entgegen einer Aufforderung nicht bei der Agentur für Arbeit melden.
Merkblatt für Arbeitnehmer zum Thema Kurzarbeit
Ein umfangreiches Merkblatt der Agentur für Arbeit speziell für Arbeitnehmer zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier.
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