Jugendarbeitsschutz: Zeitungsaustragen am Samstagabend

Darf ein 14-Jähriger damit beauftragt werden, jeweils am Samstagabend ein lokales Sonntagsblatt in der Gemeinde zu verteilen?
Antwort: Nein. Bei diesem Job werden Sie mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung ins Gehege kommen: Bei dem 14-Jährigen handelt es sich gesetzlich gesehen um ein Kind (§ 2 Abs. 1 JArbSchG). Und Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Allerdings gibt es Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot. So können Kinder etwa an einem Betriebspraktikum teilnehmen oder bestimmte leichte Tätigkeiten ausüben. Und Zeitungsaustragen ist im Grunde so eine leichte Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KindArbSchV).
 
Wo ist also das Problem?
Es findet sich in einer weiteren Vorschrift im Jugendarbeitsschutzgesetz: Nach dessen §16, der auf Kinder anwendbar ist, dürfen diese samstags nicht beschäftigt werden. Zwar gibt es hiervon einige Ausnahmen (z.B. für Tätigkeiten in der Landwirtschaft, beim Sport u. a.), doch ein Zeitungsverteiler-Job gehört nicht dazu. Ganz abgesehen davon: Selbst wenn hierbei so eine Ausnahme vorläge, wäre eine Beschäftigung zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens ohnehin tabu (§ 5 Abs. 3 S. 2 JArbSchG).
Antwort: Nein. Bei diesem Job werden Sie mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung ins Gehege kommen: Bei dem 14-Jährigen handelt es sich gesetzlich gesehen um ein Kind (§ 2 Abs. 1 JArbSchG). Und Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Allerdings gibt es Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot. So können Kinder etwa an einem Betriebspraktikum teilnehmen oder bestimmte leichte Tätigkeiten ausüben. Und Zeitungsaustragen ist im Grunde so eine leichte Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KindArbSchV).
Wo ist also das Problem?
Es findet sich in einer weiteren Vorschrift im Jugendarbeitsschutzgesetz: Nach dessen §16, der auf Kinder anwendbar ist, dürfen diese samstags nicht beschäftigt werden. Zwar gibt es hiervon einige Ausnahmen (z.B. für Tätigkeiten in der Landwirtschaft, beim Sport u. a.), doch ein Zeitungsverteiler-Job gehört nicht dazu. Ganz abgesehen davon: Selbst wenn hierbei so eine Ausnahme vorläge, wäre eine Beschäftigung zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens ohnehin tabu (§ 5 Abs. 3 S. 2 JArbSchG).

Darf ein 14-Jähriger damit beauftragt werden, jeweils am Samstagabend ein lokales Sonntagsblatt in der Gemeinde zu verteilen?