Jahresmeldung zur Künstlersozialkasse

Betriebe, die selbstständige Künstler und Publizisten beschäftigen, müssen die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen. Tun Sie das als Betrieb nicht, so drohen Säumniszuschläge und Bußgelder. Für die Ermittlung der Abgabe ist der Betrieb selbst verantwortlich.

Jahresmeldung zur Künstlersozialkasse bis spätestens 31.3. einreichen
Die abgabepflichtigen Unternehmen sind zwar gehalten, monatlich bis zum 10. des Folgemonats eine Abschlagszahlung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu erstatten, aber auflaufende Differenzen sind erst mit der Jahresmeldung zu erstatten.

Da es sich bei den monatlichen Zahlungen stets nur um einen Abschlag handelt, ist davon auszugehen, dass es nahezu immer zu Differenzen kommt. Deshalb sind die Betriebe verpflichtet, eine Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse zu erstatten, welche die tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelte an Künstler und Publizisten enthält. Hierbei gilt eine Frist zur Abgabe der Jahresmeldung.

Zum 31. 3. 2011 sind die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus dem Jahr 2010 auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die Künstlersozialkasse zu melden. Anhand der Jahresmeldung erfolgt dann die Abrechnung für das Jahr 2010.

Berechnungsmodalitäten: Vorauszahlungen der Künstlersozialabgabe
Als Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen dienen die Entgelte des Vorjahres. Ausgangszeitraum sind dabei die Entgelte, die für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres in gleicher Höhe zu leisten sind. Daraus resultiert ein Jahresentgelt, welches durch 12 dividiert wird, um den neuen Monatszahlbetrag zu erhalten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird dem Betrieb von der Künstlersozialkasse mitgeteilt.

Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen.

Künstlersozialkasse: Verjährung und Bußgelder
Achtung: Betriebe, die meinen, der Künstlersozialkasse entkommen zu können, haben schlechte Karten. Denn die Künstlersozialkasse hat die Suche nach abgabepflichtigen, nicht zahlenden Unternehmen seit einigen Jahren erheblich verschärft und die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung haben ebenfalls ein Auge offen, um etwaige säumige Zahler aufzuspüren.

Die Verjährung beginnt erst am 1.1. des Folgejahres zu laufen, sodass im schlimmsten Fall die Beiträge der vergangenen 5 Jahre auf einen Schlag fällig werden. Sofern eine vorsätzliche Nicht-Meldung vorliegt, können sogar die Beiträge der letzten 30 Jahre nachgefordert werden. Hinzu kommen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro (bei Absicht bis zu 50.000 Euro) und Säumniszuschläge.

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