von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Personal
Gegenstand der Entscheidungen waren beispielsweise
1. der Auskunftsanspruch des Betriebsrats über die Voraussetzungen zur Gündung eines Europäischen Betriebsrats (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 30.3.2004, Az: I ABR 61/01; BAG, Beschluss vom 29.6.2004, Az: I ABR 32/99) oder
2. der Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei der Vertrauensarbeitszeit (BAG, Beschluss vom 6.5.2003, Az: I ABR 13/02; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972).
Neben jeder speziellen Auskunftspflicht haben Sie bei der täglichen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat aber auch eine allgemeine Auskunftspflicht nach § 80 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten.
ordnungsgemäß einhalten. Dazu muss er sich bei Ihnen als Arbeitgeber informieren können. Sie müssen also Ihrer Auskunftspflicht nachkommen. Allerdings müssen Sie längst nicht jeden Auskunftswunsch erfüllen. Die Informations- und Auskunftspflicht spielt in der täglichen Praxis für Sie und Ihren Betriebsrat eine wichtige Rolle. Denn sie ist Gradmesser für die Qualität Ihrer Zusammenarbeit.
Schon aus diesem Grund sollten Sie diesen Anspruch des Betriebsrats als Arbeitgeber sehr ernst nehmen. Falls Sie Ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, kann es passieren, dass der Betriebsrat seine Rechte verletzt sieht und dies in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht klären lässt.
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