von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Personal
Bundesknappschaft: Abgaben für Minijobber
Geringfügig Beschäftigte sind zwar sozialversicherungsfrei (§ 8 SGB IV), aber das heißt nicht, dass für den Arbeitgeber keine Abgaben anfallen. Bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen müssen Sie Ihre Minijobber anmelden und die Abgaben zentral dorthin abführen. Dazu gehören:
Insgesamt betragen die Abgaben 30,77 % (vom Arbeitsentgelt). Diese Werte gelten seit dem 1. Januar 2009.
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| Lohn & Gehalt aktuell | Arbeitgeber-Handbuch Personal & Arbeitsrecht | Praxishandbuch Personal |
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