Eigenes Büro für Datenschutzbeauftragte (DSB)?

In vielen Unternehmen kämpft der Datenschutzbeauftragte (DSB) mit typischen Problemen wie Zeit- und Informationsmangel. Im schlimmsten Fall hat der DSB – obwohl er mit hochsensiblen Daten befasst ist – noch nicht einmal ein eigenes Büro.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht vor, dass die Geschäftsleitung den Beauftragten für den Datenschutz unterstützen muss (§ 4f Abs. 5 BDSG). Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt er eine ausreichende materielle und personelle Ausstattung – doch was im Einzelnen damit gemeint ist, ist nicht genau festgelegt.

Es hängt nicht zuletzt von der Unternehmensgröße ab, wie viel organisatorischen Aufwand der DSB betreiben muss. Um die an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beteiligten Kollegen zu schulen (§ 4g Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BDSG) und sich selbst auf dem Laufenden zu halten, steht dem Datenschutzbeauftragten aber auf jeden Fall die Bereitstellung der nötigen Räume und Einrichtungen zu. Außerdem braucht der DSB einen Ort, an dem er vertrauliche Mitarbeitergespräche führen kann.

Werden ihm die nötigen Mittel nicht gewährt, kann sich der DSB an die jeweils
für ihn zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden (§ 4g Abs. 1 Satz 2 BDSG). Weil dadurch jedoch das Verhältnis zwischen Geschäftsleitung und DSB schwer in Mitleidenschaft gezogen werden kann, sollte er nur im Notfall zu dieser Maßnahme greifen.

Besser ist es, der DSB weist die Unternehmensführung auf die Vertraulichkeit und die Wichtigkeit seiner Arbeit hin, um sich die entsprechende Unterstützung zu sichern.