von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Personal
Nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist für die Instandhaltung elektrischer Betriebsmittel – also auch der Glühlampen – eine Elektrofachkraft zuständig. Diese muss das Auswechseln der Glühlampe zumindest anleiten und beaufsichtigen.
Die Vorschrift trifft allerdings nur zu, wenn die Spannung mehr als 250 Volt und die Leistung der Glühlampe mehr als 200 Watt beträgt. Da herkömmliche Glühlampen im Büro in der Regel darunter liegen, dürfen Sie bei Ihrer Schreibtischleuchte also selbst zur Glühlampe greifen.
In Geschäften oder Werkstätten sieht es da schon ganz anders aus: Hier liegt die Nennspannung bei Glühlampen oft über 250 Volt und die Wattleistung zwischen 200 und 1000, deshalb dürfen hier tatsächlich nur Elektrofachkräfte tätig werden – oder zumindest elektrotechnisch unterwiesene Personen (DIN VDE 0105-100, Absatz 7.4.2).
Bei der Instandhaltung elektrischer Betriebsmittel ist der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz zur Unterweisung verpflichtet. Deshalb sollten Mitarbeiter in den jährlichen Sicherheitsunterweisungen auf die Problematik beim Wechseln einer Glühlampe hingewiesen werden.
Unser Tipp: Lassen Sie als Laie die Finger von Glühlampen über 200 Watt und benennen Sie in Ihrem Betrieb einen Ansprechpartner für alle Kollegen, der elektrotechnisch unterwiesen wurde und mit einer neuen Glühlampe Licht ins Dunkel bringen kann.
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