von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Personal
Unmittelbare Stimmabgabe für Betriebsratswahl 2010
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer muss seine Stimme direkt und persönlich abgeben. Das schließt aus, dass Wahlmänner oder Delegierte dazwischen geschaltet werden dürfen. Eine Vertretung durch einen Kollegen ist ebenfalls nicht erlaubt. Die unmittelbare Wahl ist in § 14 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Diese Regelung kann auch nicht durch Tarifverträge geändert werden.
Kann ein Arbeitnehmer den Betriebsrat nicht wählen, weil er am Wahltag nicht im Betrieb ist, oder er das Wahllokal nicht erreicht, ist eine Briefwahl möglich. Diese muss der Mitarbeiter beim Wahlvorstand beantragen.
Grundsatz der geheimen Wahl für die Betriebsratswahl 2010
Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass die Stimmabgabe geheim stattfindet. Dafür müssen gesonderte Wahlumschläge und Wahlkabinen oder zumindest abgeschirmte Schreibtische vorhanden sein. Je nach Größe des Unternehmens sollte sich der Wahlvorstand um die Beschaffung mehrerer Wahlkabinen kümmern. Außerdem muss der Wahlvorstand überwachen, dass der Wähler seine Stimme für die Betriebsratswahl 2010 alleine abgibt. Es dürfen nicht mehrere Personen zugleich die Wahlkabine betreten.
Arbeiter und Angestellte sind bei der Betriebswahl 2010 gleichgestellt
Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wählen den Betriebsrat gemeinsam. Es darf keine Aufteilung nach Arbeitern und Angestellten erfolgen. Eine Gruppenwahl ist unzulässig.
Das Minderheitsgeschlecht wird bei der Betriebswahl geschützt
Das Geschlecht, was im Betrieb in der Minderheit ist, muss nach dem §15 des Betriebsverfassungsgesetzes in einem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.
Die Berechnung zur Verteilung der Sitze ist in der Wahlordnung festgelegt. Demnach muss der Wahlvorstand zunächst ermitteln, welches Geschlecht in der Minderheit ist und ermittelt dann nach einem speziellen Rechenverfahren die Anzahl der Sitze im Betriebsrat.
Beschleunigung der Betriebsratswahl 2010 für Kleinbetriebe
Für Kleinbetriebe gilt das vereinfachte Wahlverfahren, das in § 14 Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist. Es zeichnet sich vor allem durch kürzere Fristen gegenüber dem normalen Wahlverfahren aus. So muss der Wahlvorstand beim vereinfachten in einer Frist von vier und nicht zehn Wochen bestellt werden. Außerdem findet die Betriebsratswahl in einer Wahlversammlung statt.
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