von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Personal
Arbeitnehmer mit aktivem Wahlrecht nehmen an der Betriebsratswahl teil Das Recht, sich durch die Abgabe der Stimme an der Wahlentscheidung der Betriebsratswahl 2010 zu beteiligen nennt sich aktives Wahlrecht. Nach § 7 des Betriebsratsverfassungsgesetzes zählen alle Arbeitnehmer, die das das 18. Lebensjahr vollendet haben zum wahlberechtigten Personenkreis.
Die Volljährigkeit muss spätestens am letzten Wahltag erreicht sein, damit ein Arbeitnehmer wahlberechtigt ist.
Betriebswahl 2010: Auch Azubis und Teilzeitkräfte sind wahlberechtigt
Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern sind auch Teilzeitkräfte und Auszubildende zu zählen. Teilzeitkräfte gelten für die Betriebsratswahlen als volle Arbeitnehmer. Hat ein Auszubildender nicht das 18. Lebensjahr erreicht, ist er allerdings nicht wahlberechtigt. Ihm steht alternativ zur Betriebsratswahl 2010, das Wahlrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zu.
Beschäftigte in der Ausbildung, die älter als 18 Jahre alt sind, können sowohl den Betriebswahl als auch die Ausbildungsvertretung wählen.
Auch Heimarbeiter, Außendienstmitarbeiter und Fahrer sind wahlberechtigt. Personen, deren Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, etwa wegen Mutterschaft, Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst ruhen, gehören ebenfalls zur Belegschaft des Betriebes und dürfen an der Betriebsratswahl teilnehmen.
In speziellen Fällen sind Leiharbeiter auch zur Betriebsratswahl 2010 berechtigt
Generell steht das Wahlrecht nur betriebsangehörigen Arbeitnehmern zu. (§ 7 BetrVG). Arbeitnehmer anderer Betriebe haben kein Wahlrecht.
Eine Ausnahme gibt es bei Leiharbeitern. Sie dürfen bei der Betriebsratswahl mitwählen, wenn sie dem Betrieb „zur Arbeitsleistung“ nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen worden sind und sie länger als drei Monate für das Unternehmen arbeiten.
Diese Punkte schränken die Berechtigung zur Betriebswahl nicht ein
- Neu eingestellte Mitarbeiter dürfen wählen, auch wenn sie erst am Tag der Wahl
eingestellt werden.
- Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.
- Arbeitnehmer, die bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen dürfen noch wählen.
- Personen, die in mehreren Betrieben beschäftigt sind, dürfen auch überall an den Betriebswahlen teilnehmen.
Wer darf nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen?
Im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne gehören Geschäftsführer und leitende Angestellte nicht zu den Arbeitnehmern ( § 5 Absatz 2 und 3 BetrVG) und sind demnach nicht berechtigt, an der Betriebswahl 2010 teilzunehmen. Der Gesetzgeber hält sie für weniger schutzbedürftig als die anderen Arbeitnehmer.
Nicht als Arbeitnehmer klassifiziert und demnach auch nicht wahlberechtigt sind außerdem:
- Gesellschafter
- Freie Mitarbeiter
- Subunternehmer
- Arbeitnehmerähnliche Personen
- Franchisenehmer
- Personen, die eine erzieherische, medizinische, karitative oder religiöse Position im Unternehmen bekleiden
- Familienangehörige des Arbeitgebers, die im selben Haushalt leben
Neben den oben genannten Voraussetzungen muss aber auch eine Formalie erfüllt werden. Für die Ausübung des Rechts zur Betriebsratswahl 2010 ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer in die Wählerliste eingetragen ist. Mitarbeiter müssen es dem Wahlvorstand mitteilen, falls sie auf der Liste fehlen.
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