von Fred Schübbe, veröffentlicht in Personal
Die relevante Vorschrift §23 SGB IV sieht für die Beiträge zur Sozialversicherung vor, dass diese bis zum "drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig" sind, in dem die Beschäftigung, für die das Gehalt gezahlt wird, ausgeübt wird.
Was heißt das konkret für 2010? Bis zu folgenden Terminen müssen die Beiträge überwiesen sein:
Januar | 27.01.2010 |
Februar | 24.02.2010 |
März | 29.03.2010 |
April | 28.04.2010 |
Mai | 27.05.2010 |
Juni | 28.06.2010 |
Juli | 28.07.2010 |
August | 27.08.2010 |
September | 28.09.2010 |
Oktober | 27.10.2010 |
November | 26.11.2010 |
Dezember | 28.12.2010 |
Die der Terminsetzung folgende Vorschrift §24 SGB IV regelt den Fall, dass die Zahlungstermine nicht eingehalten werden. Für jeden Monat ist ein Prozent Säumniszuschlag zu zahlen. Arbeitgeber sollten die Fälligkeitstermine daher in ihren Arbeitsabläufen berücksichtigen.
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| Lohn & Gehalt aktuell | Arbeitgeber-Handbuch Personal & Arbeitsrecht | Praxishandbuch Personal |
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