von Martin Glania, veröffentlicht in Ausbildung
Wenn etwas keineswegs erwiesen ist, aber die Möglichkeit dazu besteht schon, dann existiert in der Regel ein Verdacht. Wenn ein solcher Verdacht zu einer Kündigung führt, dann handelt es sich um eine Verdachtskündigung. Diese beruht dann auf Tatsachen, zu denen weder ein Geständnis vorliegt noch gibt es verlässliche Zeugenaussagen oder anderweitige Beweise.
Um es kurz zu machen: Während der Ausbildung ist es so gut wie unmöglich, eine Verdachtskündigung rechtlich abgesichert durchzuboxen. Das geht auf den besonderen Schutz von Ausbildungsverhältnissen zurück und spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wider.
Verdachtskündigung: Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat beispielsweise vor einiger Zeit einen Fall zum Thema Verdachtskündigung zugunsten einer Auszubildenden entschieden, obwohl einige Indizien gegen sie sprachen (Az. 9 Sa 40/07 vom 31.8.2007). Die Auszubildende stand im Verdacht, die Anzahlung eines Kunden in Höhe von 500 Euro unterschlagen zu haben. Die Befragung des Kunden führte zu einer Erhärtung des Verdachts und die Befragung der Auszubildenden selbst brachte keine Entlastung.
Der Ausbildungsbetrieb sah die Beweis- bzw. Indizienlage als so verdichtet an, dass er sich für eine Verdachtskündigung entschied. Dagegen klagte die Auszubildende allerdings – und das mit Erfolg. Die Kündigung war nicht rechtens! Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung unter anderem darauf hin, dass es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelte und dieses besonderen Schutz genieße.
Das bedeutet konkret: Auch wenn eine Verdachtskündigung in einem “normalen“ Arbeitsverhältnis erfolgreich ist, dann kann sie unter gleichen Bedingungen in einem Ausbildungsverhältnis durchaus scheitern.
Verdachtskündigung während der Ausbildung nur selten erfolgversprechend
Eigentlich ist eine Verdachtskündigung in der Ausbildung fast immer zum Scheitern verurteilt. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Sie kann durch den besonderen Charakter des Ausbildungsverhältnisses gerechtfertigt sein. Wenn ein Azubi beispielsweise am Bankschalter arbeitet, dann kann eine Indizienlage, die auf Diebstahl hinausläuft, auch ohne Beweise eine Verdachtskündigung rechtfertigen.
In allen anderen Fällen muss ein Beweis vorliegen oder ein Geständnis. In diesen Fällen handelt es sich dann aber nicht mehr um eine Verdachtskündigung.
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