von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Ausbildung
Nach vielen Ausbildungsverträgen und dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist das nämlich möglich. Die meisten Azubis bringen ihre Ausbildung ohne Krankmeldung hinter sich oder fehlen sehr selten, ein paar Unglückliche sind krankheitsanfällig und fallen längere Zeit oder häufiger aus. Und manche fehlen immer wieder einen, zwei oder drei Tage, und sind wieder da, bevor sie eine Krankmeldung vorlegen müssten.
Krankmeldung vorlegen
Wenn es im Tarifvertrag, dem Ausbildungsvertrag oder den betriebsinternen Regelungen keine anderen Bestimmungen gibt, können Sie den Zeitpunkt, zu dem die Krankmeldung vorliegen muss, ändern. Sie können sie bereits am ersten Tag der Krankheit verlangen. Senden Sie Ihrem Azubi eine schriftliche Mitteilung, in der Sie ihn davon unterrichten, dass Sie die Regelung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändern, und dass die Pflicht hierzu bereits ab dem ersten krankheitsbedingten Fehltag gilt: Die Krankmeldung muss spätestens am Arbeitstag, der dem ersten Fehltag folgt, vorliegen.
Es empfiehlt sich, die Möglichkeit zur Verkürzung der Vorlagefrist der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon im Ausbildungsvertrag festzuhalten: Der Ausbildende ist berechtigt [...] früher zu verlangen.
|
|
|
|
| Praxishandbuch Personal | Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte | Lohn & Gehalt aktuell |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.