Berufsschule: Wenn plötzlich Fehltage zu verzeichnen sind

Das unentschuldigte Fehlen in der Berufsschule kann zum Scheitern der gesamten Ausbildung führen. Das sollte dem Auszubildenden klar sein. Denn Sie als Ausbildungsbetrieb müssen und dürfen sich dauerhaftes Schwänzen keineswegs bieten lassen. In der Regel ist eine Abmahnung ein Mittel, um den Auszubildenden Konsequenzen klar zu machen. Am Ende kann auch eine Kündigung rechtens sein.

Probleme in der Berufsschule – welcher Ausbildungsbetrieb kann nicht ein Lied davon singen? Vor allem das unentschuldigte Fehlen macht Ausbildungsbetrieben zu schaffen. Manch ein Azubi glaubt offenbar, die Pflichten nicht so ernst nehmen zu müssen wie im Ausbildungsbetrieb selbst. 

Eines ist schon mal sicher: Wenn ein Azubi die Berufsschule schwänzt, dann sollten Sie unbedingt aktiv werden. Voraussetzung ist natürlich: Sie erfahren das überhaupt. Daher ist es ratsam, als betrieblicher Ausbilder engen Kontakt mit der Berufsschule zu halten. Das gegenseitige Informieren über Fehltage kann dann schnell zur Routine werden. Eine E-Mail genügt. Im schlechtesten Fall erfahren Sie nichts und entdecken Dutzende von Fehltagen erst im Halbjahreszeugnis der Berufsschule. Das sollte vermieden werden.

Unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule: Abmahnung ist möglich 
Wurden Sie über unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule informiert, dann sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Auszubildenden suchen. Möglicherweise gibt es ja einen Hintergrund, den Sie nicht kennen. Zudem werden Sie so schnell merken, inwieweit Kalkül vorliegt oder ob die Reue überwiegt.

In jedem Fall sollten Sie mindestens für den nächsten Fehltag in der Berufsschule eine Abmahnung androhen. Damit würden Sie sich allerdings recht großzügig zeigen. Gezieltes, unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt nämlich an und für sich schon eine Abmahnung. Sollten Sie diesen Weg für den richtigen halten, dann sollten Sie tatsächlich auch eine Abmahnung schreiben. 

Was nicht ohne weiteres geht, ist das fristlose Kündigen wegen unentschuldigten Fehlens in der Berufsschule. Zumindest geht das nicht sofort. In aller Regel ist es erforderlich, mindestens eine Abmahnung zu schreiben. Erst wenn sich dann das Verhalten des Azubis noch immer nicht bessert, darf gekündigt werden.  

Die Berufsschule zu besuchen, ist eine Pflicht des Azubis 
Das Recht auf eine Kündigung, die ja in Ausbildungsverhältnissen die Ausnahme bleiben sollte, steht Ihnen aber letztlich schon zu. Denn Sie sind derjenige, der für die Ausbildung verantwortlich ist. Und Sie zahlen schließlich auch die Ausbildungsvergütung weiter, während der Azubi die Berufsschule schwänzt.

Zudem ist der Auszubildende verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen. Dazu hat er sich im Ausbildungsvertrag verpflichtet. Und letztlich: Bliebe das Schwänzen ohne Konsequenzen, wäre das sicher auch nicht hilfreich für den Auszubildenden im Hinblick auf sein weiteres Berufsleben. Denn so funktioniert das Leben nicht.