Arbeitszeugnis: Welche Formulierung eine gute Leistung bescheinigt

Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gibt es häufig Streit darüber, ob die Formulierungen zur Leistungsbeurteilung nach der Zeugnissprache das widerspiegeln, was sie bedeuten sollen. Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu befassen:
Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer bescheinigt, dass er insgesamt alle Aufgaben zu seiner "vollen Zufriedenheit" ausgeführt habe. Mit dieser Bewertung war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Denn diese Formulierung attestiere ihm – seiner Meinung nach – nur eine durchschnittliche Gesamtleistung.

Seiner Auffassung nach habe er aber eine gute Gesamtbeurteilung verdient. Daher ging er vor Gericht. Sein Ziel war eine Zeugnisberichtigung dahingehend, dass er "stets zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet habe.

Vor dem Landesarbeitsgericht in Frankfurt hatte der Arbeitnehmer zunächst keinen Erfolg (LAG Frankfurt, 14.10.2002, 16 Sa 824/02, juris); es wies die Klage ab: Die vom Arbeitgeber verwendete Formulierung lasse eine nicht zu beanstandende, bereits mehr als "befriedigend" zu bewertende Gesamtleistung erkennen. Denn die Formulierung "volle Zufriedenheit" stehe bereits für eine "sich aus dem Durchschnitt heraushebende Arbeitsleistung".

Damit gab sich der Arbeitnehmer nicht zufrieden und zog weiter vor das Bundesarbeitsgericht, das den Sachverhalt auch tatsächlich anders als die Vorinstanz beurteilte:

Der Arbeitgeber habe nach den Formulierungsgepflogenheiten im Arbeitsrecht mit der Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" lediglich eine durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt. Das Charakteristikum einer guten Leistung weise nur die Formulierung "stets zur vollen Zufriedenheit" auf.

Ob die Leistung des Mitarbeiters tatsächlich als gut zu beurteilen war, konnte das BAG jedoch nicht beurteilen. Es verwies den Rechtsstreit deshalb zur näheren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Das bedeutet für Sie: Wie Sie als Arbeitgeber ein Zeugnis im Einzelnen formulieren, ist grundsätzlich Ihre Sache. Das BAG hat aber verdeutlicht, dass Sie sich an den allgemein üblichen Sprachgebrauch bei Zeugnissen – die "Zeugnissprache" – halten müssen.