Spätere Änderungen am Zeugnis sind schwierig

Scheidet ein Arbeitnehmer aus Ihrem Unternehmen aus, dann müssen Sie ihm auf Verlangen ein Zeugnis ausstellen (§ 630 BGB). Haben Sie das Zeugnis dann einmal erteilt, stellt sich die Frage, ob Sie es später noch einmal ändern können. Diese Frage war Gegenstand eines Rechtsstreits.
Ein Arbeitnehmer hatte sein ihm erteiltes Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe seines Geburtsorts mit der Bitte um Korrektur an seinen alten Arbeitgeber zurückgereicht. Dieser nutzte die "gute" Gelegenheit und änderte nebenbei noch das zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten in nur noch "einwandfrei".
 
Dies wollte der Arbeitnehmer aber nicht hinnehmen, zog vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) und gewann: Entspricht ein erteiltes Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses – so die Erfurter Richter. Dabei sei der Arbeitgeber aber an den bisherigen, nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden.
Fazit: Müssen Sie ein Zeugnis berichtigen, dann dürfen Sie wirklich nur die beanstandeten Punkte abändern und nichts anderes. Überlegen Sie sich also immer im Vorhinein, was Sie ins Zeugnis schreiben, denn spätere Änderungen sind äußerst schwierig.
Solche sind etwa nur dann möglich, wenn Ihnen nachträglich Umstände bekannt geworden sind, die die Leistung oder das Verhalten Ihres Arbeitnehmers in einem deutlich anderen Licht erscheinen lassen. Für all das sind Sie als Arbeitgeber aber beweispflichtig.