von Petra Pflanz, veröffentlicht in Arbeitszeugnis
Das dürfen Sie grundsätzlich nie im Ausbildungszeugnis erwähnen:
Das dürfen Sie nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auszubildenden im Ausbildungszeugnis erwähnen:
Was müssen Sie im Ausbildungszeugnis erwähnen?
Was dürfen Sie im Ausbildungszeugnis erwähnen?
Rechtsgrundsätze für Ausbildungszeugnisse
Es gelten die gleichen rechtlichen Grundsätze wie für alle Arbeitszeugnisse. Die Wahrheitspflicht kommt vor dem Wohlwollen (BAG 23.06.1960 – 5 AZ 560/58).
Das Ausbildungszeugnis darf das berufliche Fortkommen des Auszubildenden nicht ungerechtfertigt erschweren = Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers (BGH 26.11.1963, DB 1964, S. 517).
Verdachtsmomente dürfen nicht erwähnt werden, auch wenn sie so schwerwiegenden sein sollten, das daraus ein Kündigungsgrund entsteht.
Das Ausbildungszeugnis muss vollständig sein, dass heißt, es darf keine Lücken enthalten. Es muss den Auszubildenden so unverwechselbar und individuell in seinen Leistungen und seiner Führung beschreiben, dass der Zeugnisinhaber sich von anderen eindeutig unterscheiden lässt.
Ein Ausbildungszeugnis muss ebenfalls wie alle Arbeitszeugnisse fehlerfrei, sauber und mit PC auf Geschäftspapier ausgestellt werden. Als Ausbilder und Zeugnisaussteller sind Sie frei in Ihrer Wortwahl und Satzbau (Formulierungsfreiheit), frei in der Art und Weise Ihrer Formulierungen (Formulierungsspielraum). Ein Ausbildungszeugnis muss immer in deutscher Sprache ausgestellt werden.
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Mein Name ist Petra Pflanz. Ich stehe Ihnen als Expertin bei allen Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis zur Verfügung.