Arbeitszeugnis-Inhalt: Weiterbildung/Fortbildung (Teil 4)

Hat ein Arbeitnehmer an beruflichen Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen, so ist dies im Arbeitszeugnis grundsätzlich zu erwähnen. Es kann auf Angebote vom Unternehmen selbst eingegangen werden. Aber auch auf Maßnahmen, die sich der Mitarbeiter selbst extern gesucht hat und die zum Beruf, zur Position sowie den Arbeitsaufgaben passen.

Achten Sie darauf, dass bei Führungskräften immer ein eigeninitiativ aktueller Wissensstand auf hohem Niveau vorausgesetzt wird. Deshalb sollte genau überlegt werden, welche Qualifizierung in das Zeugnis einr Führungskraft aufzunehmen ist, damit keine so genannte "Ausweichtechnik" interpretiert werden kann. Bei jungen Mitarbeitern mit Karriereabsichten spielt die Erwähnung der beruflichen Weiterbildung allerdings eine besondere und wichtige Rolle.

Beförderungen gehören in das Arbeitszeugnis
Bei externen Angeboten werden nur längere bedeutende Maßnahmen erwähnt, die bei namhaften Bildungsstätten absolviert und mit einer staatlich anerkannten (IHK) oder anderen offiziellen Prüfung abgeschlossen wurden. Es muss unbedingt ein Bezug zum Arbeitsverhältnis, zur Position sowie den Arbeitsaufgaben bestehen.

Erwähnen Sie auch, wenn sich daraus ein Karriereschritt (Beförderung) ergeben hat. Sie sollten auf den Lernerfolg, die Anwendung des erworbenen Wissens und den Nutzen für das Unternehmen eingehen und ggf. auch einen Branchenbezug herstellen.  

Keine Erwähnung von außerberuflichen Maßnahmen im Arbeitszeugnis
Der Besuch von Seminaren, VHS-Kursen oder sonstigen Angeboten, die nicht zum Beruf passen, obwohl sie zur Erweiterung des allgemeinen Wissensstandes des Mitarbeiters dienen, werden nicht im Zeugnis erwähnt. Ebenso werden sehr lange zurück liegende Weiterbildungen nicht erwähnt, da deren Inhalte in der Regel nicht mehr aktuell sind und für die erfolgreiche Ausübung der Position keine Relevanz mehr haben können.  

Berufliche Weiterbildungen sollten im Allgemeinen im Arbeitszeugnis gewürdigt werden, wenn sie nicht als Flucht vor der Arbeit gedeutet werden können. Wer sich zu viel weiter gebildet hat, kann unter Umständen den Betriebsablauf durch häufige Abwesenheit gestört haben, was unter Umständen teure Vertretungen nötig machte.  

Nicht bestandene Prüfungen werden nicht im Zeugnis erwähnt (Lkw-Fahrer schafft Busführerschein nicht). Haben Sie aber einen Mitarbeiter mit der Auflage eingestellt, eine für die Position wichtige Qualifizierung zu absolvieren und mit einer Prüfung zu bestehen, darf das unter Umständen im Zeugnis erwähnt werden, wenn das Nichtbestehen der Prüfung den Trennungsgrund begründen sollte.