Arbeitszeugnis-Inhalt: Anerkennungen oder herausragende Erfolge (Teil 1)

Für den Inhalt in einem Arbeitszeugnis gilt grundsätzlich die Regel, dass der Individualität des beurteilten Mitarbeiters Rechnung getragen werden muss. Das heißt, das Arbeitszeugnis muss auch über besonders anerkennenswerte Leistungen und herausregende Erfolge Auskunft geben.

Die vom Mitarbeiter erbrachten Leistungen müssen im Arbeitszeugnis so individuell geschildert werden, damit dem Grundsatz einer unverwechselbaren Beurteilung Rechnung getragen wird. Hat ein Mitarbeiter außerordentliche, über seine normalen Aufgaben hinausgehende und somit besonders anerkennenswerte Leistungen und Erfolge erbracht, sollten diese im Arbeitszeugnis unbedingt erwähnt werden.

Sie geben Aufschluss darüber, mit welchen besonderen Stärken und Fähigkeiten sich der Mitarbeiter nachhaltig nutzbringend eingesetzt hat. 

Herausragende Erfolge gehören ins Arbeitszeugnis
Die Formulierung von herausragenden Erfolgen im Arbeitszeugnis ist funktionsabhängig. Nicht jeder Verbesserungsvorschlag ist ein besonderer Erfolg, wenn es zu den Grundaufgaben des Mitarbeiters gehört, Verbesserungen im Arbeitsablauf zu erarbeiten.

Wenn aber durch den Verbesserungsvorschlag eines Mitarbeiters, der in der Produktion beschäftigt war, die Arbeitssicherheit einer Teil-Produktionsstrecke nachweisbar verbessert werden konnte, was zur Folge hatte, das die Zahl von Arbeitsunfällen gesenkt werden konnten, dann stellt das eine unbedingt erwähnenswerte Tatsache dar, über die im Arbeitszeugnis dieses Mitarbeiters informiert werden sollte. Dazu gehört auch die Erwähnung einer daraus erfolgten Höhergruppierung oder anderer Anerkennungen.

Formulierungsbeispiel:
Herr Muster war ein kreativer Mitarbeiter, der durch verschiedene konstruktive Verbesserungsvorschläge wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Zahl der Arbeitsunfälle um xy % gesunken ist. Diese führte zu einer Verbesserung der Arbeitssicherheit und Optimierung der Ablauforganisation in seinem Arbeitsbereich.

Besonders erwähnt werden können im Arbeitszeugnis zum Beispiel:

  • Verbesserungsvorschläge von besonderem Wert (Zahlen bzw. Zahlenverhältnisse oder Prozentangaben machen)
  • Höhergruppierung wegen besonderer Verkaufs- oder Akquisitionserfolge
  • Extraprämie wegen Aufdeckung doloser Handlung(en) (zum Beispiel im Controlling)
  • Beförderung wegen fehlerfreier zusätzlicher längerer Krankheitsvertretung
  • Außertarifliche Zulagen oder Anerkennungsschreiben für besonders einmalige Leistungen (neues Produkt oder nachhaltiger Messeerfolg)

Es sollte sich um Einzelfälle handeln, die zur Position und zum fachlichen Hintergrund des Mitarbeiters passen müssen. Das Unternehmen muss einen garantierten Nutzen durch dieses Mitarbeiterengagement haben. Ihre Erwähnung mindert den Bedarf an weiteren Informationen über den beurteilten Mitarbeiter. Das Zeugnis selbst und auch Sie als Zeugnisaussteller dokumentieren damit Glaubwürdigkeit.