Arbeitszeugnis: Einseitigkeit ist nicht erlaubt

... dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann, wenn das Zeugnis hierdurch lückenhaft wird (LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2004, 6 Sa 954/03). Ein Arbeitnehmer wandte sich im konkreten Fall gegen folgende Formulierung in seinem Arbeitszeugnis: "... Fachlich entsprach er den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht..."
Er verlangte die Streichung des Wortes "fachlich". Grund: Sonst könne der Eindruck entstehen, dass er in anderer Hinsicht nicht den Erwartungen entsprach. Und die Richter in Mainz gaben ihm Recht: Ein Arbeitgeber dürfe in einem Zeugnis nicht nur die fachliche Qualität eines Mitarbeiters hervorheben, wenn dadurch der Eindruck von Schwächen entstehe.

Fazit: Beleuchten Sie also immer den fachlichen und den persönlichen Aspekt. Dann kann Ihr Zeugnis auch nicht als lückenhaft gewertet werten.
 

Übrigens: Im selben Urteil wurde entschieden, dass ein Arbeitgeber in das Zeugnis nur signifikante Tätigkeiten aufnehmen muss. Demnach braucht also nur die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers beurteilt zu werden. Der Arbeitgeber hätte also schreiben können: "… Er entsprach den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht … Seine Tätigkeit als … umfasste hauptsächlich … Diese Aufgaben erfüllte er zu unserer vollen Zufriedenheit."

Er verlangte die Streichung des Wortes "fachlich". Grund: Sonst könne der Eindruck entstehen, dass er in anderer Hinsicht nicht den Erwartungen entsprach. Und die Richter in Mainz gaben ihm Recht: Ein Arbeitgeber dürfe in einem Zeugnis nicht nur die fachliche Qualität eines Mitarbeiters hervorheben, wenn dadurch der Eindruck von Schwächen entstehe.
Fazit: Beleuchten Sie also immer den fachlichen und den persönlichen Aspekt. Dann kann Ihr Zeugnis auch nicht als lückenhaft gewertet werten.
Übrigens: Im selben Urteil wurde entschieden, dass ein Arbeitgeber in das Zeugnis nur signifikante Tätigkeiten aufnehmen muss. Demnach braucht also nur die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers beurteilt zu werden. Der Arbeitgeber hätte also schreiben können: "… Er entsprach den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht … Seine Tätigkeit als … umfasste hauptsächlich … Diese Aufgaben erfüllte er zu unserer vollen Zufriedenheit."

… dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann, wenn das Zeugnis hierdurch lückenhaft wird (LAG Rheinland-Pfalz, 19.5.2004, 6 Sa 954/03). Ein Arbeitnehmer wandte sich im konkreten Fall gegen folgende Formulierung in seinem Arbeitszeugnis: „…Fachlich entsprach er den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht…“