Maschinenrichtlinie: Lernen Sie die CE-Kennzeichnung für Arbeitsmittel kennen

Wenn Sie ein Arbeitsmittel herstellen oder in den freien EU- Handelsverkehr bringen, so ist es erforderlich, es mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Besonders bei Arbeitsmitteln ist es wichtig, die Maschinenrichtlinie strikt einzuhalten. Einen wesentlichen Überblick erfahren Sie in diesem Artikel.

Für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum gelten Vorschriften, denen das Herstellen, Inverkehrbringen, Ausstellen, Einführen, Inbetriebnehmen und Benutzen von Maschinen unterliegt.

Darunter fallen auch Handling- Produkte und Arbeitsmittel, die zum Heben von Lasten, transportieren und lagern dienen. Hier gelten ebenfalls die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie:

  • Maschinen
  • Automatische Fertigungssysteme
  • Auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine
  • Sicherheitsbauteile
  • Lastaufnahmeeinrichtungen
  • Technische Arbeitsmittel
  • Handlingsgeräte, Ketten, Seile, Gurte

Wichtig für Sie zu wissen ist es, dass auch unvollständige Maschinen und abnehmbare Gelenkwellen mit in der Maschinenrichtlinie und CE-Verordnung mit einbezogen wurden.

Als Hersteller erklären Sie durch das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Maschinenrichtlinie 2996/42/EG, dass die in Verkehr gebrachte Maschine oder Arbeitsmittel allen grundlegenden Sicherheitsanforderungen und Gesundheitsanforderungen entspricht. Wenn das Produkt allen Anforderungen entspricht, kann das CE-Zeichen auf der Maschine beziehungsweise dem Produkt angebracht werden.

Die EG Konformitätserklärung:

Für alle Maschinen und Handlings- Produkte gilt die Konformitätsbewertung gemäß der Maschinenrichtlinie (MRL) im Anhang IV. Auf der EG Konformitätserklärung muss gemäß MRL der vollständige Name des Herstellers oder des Bevollmächtigten und auch die Maschinenbezeichnung, sowie die für das Produkt gültige Normen angeführt werden.

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