Die richtige Absaugung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz

Gefahrstoffe können ätzend, giftig, reizend und explosionsgefährlich sein. Aus diesem Grund sind unter anderem geeignete Absaugungen und Lüftungsanlagen einzusetzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, solche Absaugungen einzusetzen, sofern es sich um Gefahrstoffe handelt. Wie Sie bei der Auswahl der geeignetsten Absaugung vorgehen, erfahren Sie hier.

Grundsätzlich müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit feststellen, ob es sich bei den eingesetzten Stoffen um Gefahrstoffe handelt oder ob es während der Tätigkeit zur Freisetzung von Gefahrstoffen kommen kann. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung führt zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Wie Sie das Ausmaß der Gefahren einschätzen können:

Handelt es sich um Gefahrstoffe, tritt die Gefahrstoffverordnung, welche eine Umsetzung der Europäischen Richtlinie RL 98/24/EG "Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch chemische Stoffe". Als Hilfe zur Auslegung und Anwendungshilfe für die Verordnung kann die "Technische Regeln für Gefahrstoffe", abgekürzt TRGS, herangezogen werden.

Die sicherheitstechnische Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes hat höchste Priorität, besonders wenn die Dauer und das Ausmaß der Belastung durch Gefahrstoffe erwiesen sind. Durch die wirksame Belüftung und Entlüftung sowie eine effektive Absaugung der Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle, können Sie sicherstellen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) eingehalten wird.

Explosionsgefahr ja oder nein?

Gleichzeitig können Gefahrstoffe auch explosionsfähig sein. Durch eine geeignete Lüftung oder Absaugung können Sie das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern. Im Rahmen einer Gefahrenbeurteilung stuft man als Betreiber gemäß VEXAT §12 zum Beispiel einen Radius von 5 Meter um die Hantierungsstelle herum als Explosionszone 1 ein.

Wenn Sie mit Kleinmengen bei einem laufenden Abzug arbeiten, kann der Arbeitsbereich auch als Zone ohne Explosionsschutz ausgewiesen werden. Wenn Sie verbindliche Aussagen erhalten wollen, ist Ihre lokale Behörde oder ein Sachverständiger zu kontaktieren.

Ihr Umgang mit hochgefährlichen Stoffen

Gemäß der Richtlinien der BG Chemie wird die Gesundheitsgefährdung von Stoffen in diverse Klassen eingeteilt. Beispielsweise birgt ein Stoff der Gruppe G1, wie zum Beispiel Michzucker oder Maisstärke, ein geringes Gefährdungspotential. Hierbei darf gemäß der Einteilung ein Anteil von weniger als 1 Gramm pro Kubikmeter Luft enthalten sein.

Dem gegenüber stehen Stoffe, die sogar auf Stufe G5 sind. Diese sind hochgiftige und höchst wirksame Stoffe. Hier darf eine Stoffkonzentration von 0,001 Gramm pro Kubikmeter Luft nicht überschritten werden.

Bei hochgefährlichen Stoffen ist eine Gefährdungsanalyse mit einem Absaugspezialisten und dem Betreiber erforderlich. Außerdem ist die Funktionstüchtigkeit der eingesetzten Absauganlage nachzuweisen. Dazu sind spezielle unabhängige Testmethoden erforderlich, die über eine Baumusterprüfung gemäß EN 14175 hinausgehen.