Zählen Dienstreisen zur Arbeitszeit?

Letzte Woche ein Anruf bei mir im Büro: Ein Unternehmer teilte mit, dass er seine Mitarbeiter im Moment mehr reisen lassen will, um zusätzliche Aufträge zu akquirieren. Seine Frage war, ob er die Fahrzeiten bei diesen Dienstreisen auch bezahlen muss. Meine erste spontane Antwort „Das kommt darauf an“ habe ich dann doch noch näher erläutern müssen.

Zunächst bietet es sich wie immer an, in den Arbeitsvertrag zu schauen, ob dort etwas zu der Frage der Fahrzeiten bei Diensreisen geregelt ist. Bestimmungen über Dienstreisen können sich weiter auch in Betriebsvereinbarungen finden, so dass dies quasi ein weiterer Prüfungspunkt für Sie als Arbeitgeber ist.

Wenn es keine ausdrückliche Regelungen zu der Frage der Fahrzeiten bei Dienstreisen gibt, sieht es folgendermaßen aus:

Dienstreise ist keine Arbeitszeit …
Wenn die Mitarbeiter in dieser Zeit nicht arbeiten, könnte man mit diesem Argument einen Vergütungsanspruch ablehnen. Das wird von Juristen teilweise auch so gesehen.

… oder Dienstreise ist doch Arbeitszeit?
Andere Juristen stellen darauf ab, dass die Mitarbeiter dann wegen der im Interesse des Unternehmens durchgeführten Dienstreise nicht selbst über ihre Zeit verfügen können.

Besonders deutlich wird das z.B., wenn ein Hamburger Arbeitnehmer am Montag um 09.00 in München auf einem Messestand arbeiten und deshalb schon am Sonntag anreisen muss. Weiter könnte man noch danach differenzieren, ob er im Zug sitzt oder selbst ein Fahrzeug steuern muss, um nach München zu kommen. Mit dieser Argumentation wird teilweise angenommen, dass die Dienstreise vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt.

Das sagt das BAG zum Theme Dienstreise
Das BAG hat im Jahr 2006 entschieden, dass die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) bei einer Dienstreise nicht als Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs.1 ArbZG gelten, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt. (BAG, Urteil vom 11.07.2006, Az.: 9 AZR 519/05).

Arbeitszeit ist nach der gesetzlichen Legaldefinition die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen (2 Abs. 1 ArbZG). Die Fahrzeit auf Dienstreisen brauchen Sie bei der Berechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit daher nicht zu berücksichtigen.

Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter während der Fahrzeit teilweise Arbeitsleistungen erbringt. Denn der Arbeitnehmer hat es auf Dienstreisen selber in der Hand, ob er während der Fahrt arbeitet oder nicht. Wenn Sie den Mitarbier aber anweisen, die Dienstreise zur Vorbereitung einer Präsenatation, zum Führen von Gesprächsnotizen über Kundenkontakte o.ä. zu nutzen, kann die Sitaution schon wieder anders aussehen.

Am sinnvollsten (und fairsten) dürfte es sein, wenn Sie rechtzeitig verbindliche Vereinbarungen mit den Mitarbeitern bzw. dem Betriebsrat herbeiführen, um zu regeln, wie Dienstreisen abgerechnet werden sollen. Denn dann weiß jeder, woran er ist.