von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Mit dem Urteil vom 17.5.2011, Az.: 9 AZR 197/10, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, in welchem Umfang Sie Urlaub kürzen dürfen, wenn ein Mitarbeiter während des Jahres in Elternzeit ist.
Urlaubskürzung und Elternzeit: Auf die vollen Monate kommt es an
Für jeden vollen Monat der Elternzeit können Sie den arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vorgesehenen Erholungsurlaub um 1/12 kürzen. Entscheidend ist, dass es sich um volle Monate handelt.
Im Fall des BAG war der Kläger von Mitte August bis Mitte Oktober in Elternzeit. Der Arbeitgeber berücksichtigte die Elternzeit voll bei der Kürzung des Urlaubs. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen. Er vertrat den Standpunkt, dass eine Kürzung des Jahresurlaubs lediglich für 1/12 zulässig sei.
Nur der Monat September sei ein voller Monat Elternzeit gewesen. Daher dürfe auch nur dieser nach § 17 BEEG bei der Kürzung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden. Genau so sah das auch das Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Fall weiter entschieden, dass diese Grundsätze auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 Abs. 1 SGB IX gilt. Auch diesen dürfen Sie also nur für volle Monate der Elternzeit um jeweils 1/12 kürzen.
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