von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Damit untersagten die LAG-Richter einem Arbeitgeber, seine in Elternzeit befindliche Leiterin der Rechtsabteilung für zwei Tage pro Woche in London einzusetzen. Dies komme einer Strafversetzung nahe und sei deshalb unzulässig, so das Gericht.
Die in Elternzeit befindliche Leiterin der Rechtsabteilung hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Elternzeit 30 h in der Woche arbeite. An drei Tagen/Woche sollte sie von zuhause arbeiten, an zwei Tagen im Büro. Einige Zeit später wurde sie aufgefordert, in Zukunft zwei Tage pro Woche am Sitz der Konzernzentrale in London zu arbeiten. Ihr bisheriges Büro in der Nähe von Frankfurt sei geschlossen worden. Reise- und Übernachtungskosten sollte sie weitgehend selbst tragen. Gegen diese Versetzung wendete sie sich an das Arbeitsgericht.
Versetzung in der Elternzeit: So einfach geht das nicht
In der ersten Instanz gewann noch der Arbeitgeber. In der zweiten Instanz konnte sich jedoch die Arbeitnehmerin durchsetzen. Die LAG-Richter hielten die zeitweise Versetzung während der Elternzeit gleich aus mehreren Gründen für unzulässig:
Der Arbeitgeber wurde im Ergebnis verurteilt, die Arbeitnehmerin weiter vom bisherigen Standort oder von zuhause aus arbeiten zu lassen. Besonders bemerkenswert ist, dass die Richter diese Entscheidung im Eilverfahren getroffen haben. Im Normalfall gilt in solchen Fällen, dass der betroffene Arbeitnehmer zumindest bis zum Ende des normalen Gerichtsverfahrens der Versetzung folgen muss. Etwas anderes gilt dann, wenn die Anweisung – wie hier die Versetzung während der Elternzeit – offenkundig rechtswidrig ist und den betreffenden Arbeitnehmer in seinem Persönlichkeitsrecht beschränken kann oder ihm andere erhebliche Beeinträchtigungen in der Lebensführung des Arbeitnehmers drohen. Dies nahmen die Richter offensichtlich an.
Fazit: Auch bei der Versetzung während der Elternzeit kommen Sie an einer Interessenabwägung nicht vorbei
Wie immer, wenn Sie Ihr Direktionsrecht ausüben, müssen Sie auch die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers berücksichtigen. Wird das – wie hier - offensichtlich nicht gemacht, so können Sie davon ausgehen, dass sich der betroffene Arbeitnehmer mit Erfolg gegen Ihre Weisung wehren wird.
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