Teilzeitanspruch nach Elternzeit auch bei hohen Schulungskosten

Ihre Mitarbeiter haben einen Teilzeitanspruch nach Rückkehr aus der Elternzeit auch bei hohen Schulungskosten. Das ist eine Kernaussage aus einer Entscheidung des LAG München vom 08.12.2009, Az. 11 Sa 981/07.

Teilzeitanspruch: Fallbeispiel
Eine Mitarbeiterin war nach langer Elternzeit in den Betrieb zurückgekehrt und machte nun einen Teilzeitanspruch geltend. Der Arbeitgeber wollte diesen nicht erfüllen, da hohe Umschulungskosten erforderlich waren. Diese würden sich bei dem geltend gemachten Teilzeitanspruch für ihn nicht rentieren.

Teilzeitanspruch: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Die LAG-Richter folgten dem Arbeitgeber nicht. Denn aufgrund des § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Teilzeitanspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstünden. Weitere Voraussetzung ist u. a., dass das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht und dass der Arbeitgeber in der Regel mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Teilzeitanspruch: Ausnahmen
Der Teilzeitanspruch kann aber zurückgewiesen werden, wenn dadurch die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebes wesentlich beeinträchtigt wird oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Die Richter entschieden hier aber, dass die Kosten für die Umschulung unabhängig von dem Teilzeitanspruch entstehen würden. Sie haben nichts mit der Verringerung der Arbeitszeit zu tun, sondern mit der langen Abwesenheit während der Elternzeit. Der Arbeitgeber musste den Teilzeitanspruch daher erfüllen.

Tipp: Prüfen Sie jeweils rechtzeitig, ob Sie steuerliche Rückstellungen für die notwendigen Umschulungskosten nach Rückkehr aus der Elternzeit bilden können.