Wann Sport während der Krankheit die fristlose Kündigung rechtfertigen kann

Wenn Sie wegen Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen, dürfen Sie sich trotzdem sportlich betätigen. Allerdings nur so lange, wie der Sport während der Krankheit der Genesung nicht zuwiderläuft. In einem aktuellen Fall bekam ein Arbeitnehmer die fristlose Kündigung, weil er während der Krankheit Sport getrieben hatte und sich dabei auch noch schwer verletzte. Eine Klage gegen die Kündigung blieb erfolglos.
Sport während der Krankheit rechtfertigt Kündigung
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war beim Medizinischen Dienst einer Krankenkasse als Gutachter für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt. Als er selbst einmal krank geschrieben war (Hirnhautentzündung), hütete er aber nicht das Bett, sondern fuhr in seinen schon lange geplanten Skiurlaub.
Dort brach sich der Arbeitnehmer prompt noch das Schien- und Wadenbein, was dann zu einer erheblichen Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit führte. Das war dem Arbeitgeber zu viel: Er kündigte seinem "Sportler" fristlos. Der wiederum klagte dagegen – allerdings ohne Erfolg.

Das Urteil: Kündigung ist gerechtfertigt
Der Arbeitnehmer habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblichem Maß verletzt, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Zwar müsse man mit einer Hirnhautentzündung nicht dauerhaft das Bett hüten, aber man könne eben auch nicht Ski fahren.

BAG,
Urteil vom 02.03.2006, Az.: 2 AZR 53/05

Auswirkungen für Arbeitnehmer
Im Urteil klingt durch, dass man als arbeitsunfähig Erkrankter also grundsätzlich vieles darf – außer sich genesungswidrig zu verhalten. Sport während der Krankheit rechtfertigt also nicht immer gleich eine Kündigung. Dies ist vielmehr der Fall, wenn Sport während der Krankheit der Genesung klar zuwiderläuft.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich deshalb erst bei einem Arzt oder der Krankenkasse erkundigen, wie diese das Verhalten beurteilt.