Den vollen Anspruch auf Urlaub kann Ihr Mitarbeiter erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Diese Wartezeit nach § 4 BUrlG muss Ihr Mitarbeiter also zunächst einmal erfüllen, bevor er seinen gesamten Urlaub verlangen kann.
Das heißt aber nicht, dass Ihr Mitarbeiter in der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaub erwirbt. Tatsächlich steht ihm schon für die Probezeit Urlaub zu – und zwar für jeden rechnerisch vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel seines Jahresanspruchs auf Urlaub. Diesen so genannten Teilurlaub können Sie Ihrem Mitarbeiter also auch schon in der Probezeit gewähren, müssen Sie aber nicht.
Möchte Ihr Mitarbeiter in der Probezeit – noch vor Ablauf der Wartezeit – seinen kompletten Urlaub für das Jahr nehmen, müssen Sie abwägen.
- Einerseits hat er noch keinen Anspruch hierauf.
- Andererseits kann es dennoch sinnvoll sein, ihm jetzt schon den Urlaub zu gewähren, etwa weil er dann in der Haupturlaubszeit keinen Urlaub mehr nehmen kann.
- Aber: Besteht Ihr Mitarbeiter die Probezeit nicht, haben Sie ihm schon mehr Urlaub gegeben, als ihm eigentlich zustand – und diesen können Sie auch nicht mehr zurückfordern.