Elternzeit: Wie oft darf eine Mitarbeiterin Elternzeit nehmen?

So manch eine Mitarbeiterin nahm dereinst Erziehungsurlaub und ist mittlerweile schon eine ganze Zeit in Elternzeit - dann nämlich, wenn die Elternzeit (oder vorher: Erziehungsurlaub) durch mehrere Schwangerschaften immer länger wurde.

Wenn eine Mitarbeiterin während sie in Elternzeit ist wieder schwanger wird, kann sie erneut Elternzeit beantragen. Dies kann sie mehrmals tun, ohne dazwischen wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. So kann es passieren, dass eine Mitarbeiterin, die nacheinander drei Kinder bekommen hat, insgesamt sieben Jahre in Elternzeit war. Für Arbeitgeber sind solche Situationen wegen der Unsicherheit der Personalplanung unangenehm. Die folgenden Punkte müssen bei der Elternzeit beachtet werden.

Elternzeit: Das Arbeitsverhältnis ruht
Eine Mitarbeiterin, die während der Elternzeit für ein weiteres Kind Elternzeit beantragt, kann dies mehrmals tun – es gibt keine Höchstdauer für die Inanspruchnahme der Elternzeit. Der Arbeitgeber muss den erneuten Antrag bewilligen. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin hat während der Elternzeit Ruhestatus und lebt wieder auf, wenn die Mitarbeiterin wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt.

Weiterbeschäftigung nach der Elternzeit
Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin weiterhin als Arbeitnehmerin führen, auch wenn sie für mehrere Jahre nicht arbeitet. Kehrt die Mitarbeiterin aus der Elternzeit zurück, hat sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dabei hat sie keinen Rechtsanspruch auf denselben Arbeitsplatz, sondern auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, der ihren Qualifikationen und Fähigkeiten entspricht.

Je höher die Mitarbeiterin qualifiziert ist, desto schwieriger wird meist der gleichwertige Einsatz. Eine ungelernte Kraft hingegen kann auch mit anderen Tätigkeiten, die keine besonderen Qualifikationen, sondern lediglich einer Einarbeitung bedürfen, betrauen.